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De minimis und Reexport: wann US-Anteile ein deutsches Produkt der EAR unterwerfen

USA: Exportkontrolle (EAR)ExportkontrollbeauftragteProduktmanagementEinkauf

Herausgeber: Cybervize Redaktion

Kernaussage

Ein im Ausland hergestelltes Gut, das kontrollierte US-Bestandteile enthält oder mit kontrollierter US-Software gebündelt ist, unterliegt der EAR aufgrund der De-minimis-Regel nicht, wenn der Wert des kontrollierten US-Anteils bestimmte Schwellen nicht überschreitet (15 CFR 734.4): Bei Reexporten in jedes Land liegt die Schwelle bei 10 %, bei Reexporten in Länder außerhalb der Ländergruppen E:1 und E:2 bei 25 % des Werts des ausländischen Guts. Keine Schwelle gilt in den Fällen von 734.4(a), unter anderem für ausländische Güter mit US-Bestandteilen der Unterpositionen .a bis .x von 9x515- oder "600 series"-Positionen bei Lieferungen in Länder der Gruppe D:5, für Bestandteile der Unterposition .y bei Lieferungen in Länder der Gruppen E:1 oder E:2 sowie nach Belarus, China oder Russland und für bestimmte Verschlüsselungstechnologie (ECCN 5E002). Liegt der Anteil auf oder unter der Schwelle, unterliegt das Gut der EAR nicht aufgrund der De-minimis-Regel; die Direktproduktregeln (734.9, General Prohibition Three) sind danach eigenständig zu prüfen und können die Unterstellung trotzdem begründen (732.2(d)(2), (f)).

Ist US-Software mit einer ausländischen Ware gebündelt, gilt die De-minimis-Regel für diese Software nur, wenn sie ausschließlich aus Gründen der Terrorismusbekämpfung (AT) gelistet oder als EAR99 eingestuft ist; andere gebündelte Software ist eigenständig zu prüfen. Für ausländische Software, in die US-Software eingebaut ist, gelten die Schwellen von 10 % bzw. 25 % ohne diese Beschränkung. Separat gelieferte US-Software ist nicht de-minimis-fähig. Für bestimmte Verschlüsselungsgüter der Kategorie 5 Teil 2 gelten zusätzliche Voraussetzungen (734.4(b)). Für ausländische Technologie mit US-Anteil ist vorab einmalig ein Bericht an das BIS einzureichen; auf die Berechnung darf erst vertraut werden, wenn sich das BIS binnen dreißig Tagen nicht gemeldet hat, und bei einer Rückmeldung innerhalb dieser Frist erst nach Bestätigung durch das BIS (Supplement 2 zu Part 734). Die Berechnung liegt beim Unternehmen (734.4(e)); die Methode ist zu dokumentieren und nach Part 762 aufzubewahren, und zwar fünf Jahre ab dem spätesten maßgeblichen Ereignis (etwa Ausfuhr, bekannter Reexport oder Transfer oder sonstige Beendigung des Geschäfts); auf Anforderung einer Behörde dürfen Unterlagen auch danach nicht ohne schriftliche Genehmigung vernichtet werden (762.6).

Auf dieser Seite
  1. Problem in der Praxis
  2. CISO-Einordnung
  3. Umsetzungsperspektive
  4. Typische Fehler
  5. Risiken und Trade-offs
  6. Entscheidungspunkte
  7. Praktische Empfehlungen
  8. Relevante Normreferenzen

Problem in der Praxis

Hersteller kennen den Gesamtwert ihrer Produkte, aber selten den Anteil kontrollierter US-Bestandteile. Ob ein Bestandteil kontrolliert ist, hängt von seiner Klassifizierung ab, die der Lieferant oft nicht mitliefert. Ohne belastbare Daten lässt sich nicht beurteilen, ob die De-minimis-Regel greift; Unternehmen behandeln solche Produkte deshalb in der Praxis oft vorsorglich wie Güter, die der EAR unterliegen. Das ist eine betriebliche Vorsichtsentscheidung, keine Rechtsfolge.

CISO-Einordnung

  • Schwellen (734.4(c), (d)): 10 % für Reexporte in alle Länder; 25 % für Reexporte in Länder außerhalb der Gruppen E:1 und E:2. Maßgeblich ist der Wert des kontrollierten US-Anteils im Verhältnis zum Wert des ausländischen Guts; für ausländische Software und Technologie mit kontrolliertem US-Anteil gelten dieselben Schwellen; bevor sich ein Unternehmen bei Technologie auf De minimis stützt, muss es einmalig einen Bericht einreichen (Supplement 2 zu Part 734).
  • Keine Schwelle (734.4(a)): unter anderem für Bestandteile der Unterpositionen .a bis .x von 9x515- oder "600 series"-Positionen bei Lieferungen nach D:5, für .y-Bestandteile bei Lieferungen nach E:1 oder E:2 sowie nach Belarus, China oder Russland, für bestimmte Verschlüsselungstechnologie und für weitere in 734.4(a) genannte Halbleiter- und Rechnerfälle.
  • Software (734.4(c), (d) mit Notes): für mit einer ausländischen Ware gebündelte US-Software gilt De minimis nur, wenn sie ausschließlich AT-kontrolliert oder EAR99 ist, sonst eigenständige Prüfung (Note 3 zu (c)(1) und (d)(1)); für ausländische Software mit eingebauter US-Software gelten die Schwellen nach (c)(2) und (d)(2); separat gelieferte US-Software bleibt der EAR unterworfen; gebündelte Software ist Software, die mit dem Gut reexportiert wird und für das Gut konfiguriert ist.
  • Verschlüsselung (734.4(b)): besondere Voraussetzungen für bestimmte Güter der Kategorie 5 Teil 2.
  • Nachweis: Berechnung durch das Unternehmen nach Supplement 2 zu Part 734; bei Technologie einmaliger Bericht und dreißig Tage Wartezeit bzw. Bestätigung durch das BIS; Dokumentation und Aufbewahrung nach 762.6 (fünf Jahre ab dem spätesten maßgeblichen Ereignis, keine Vernichtung nach behördlicher Anforderung ohne Genehmigung).
  • Verbot: Reexporte über der Schwelle ohne erforderliche Genehmigung fallen unter General Prohibition Two (736.2(b)(2)).
  • Danach Direktprodukt: Unterschreitet ein Gut die Schwelle, sind die Direktproduktregeln (734.9, General Prohibition Three) gesondert zu prüfen (732.2(d)(2), (f)).

Umsetzungsperspektive

  • Für jedes Produkt die US-Bestandteile, ihre Klassifizierung und ihren Wert erfassen.
  • De-minimis-Berechnung je Bestimmungsland-Gruppe durchführen und dokumentieren.
  • Fälle ohne Schwelle gesondert kennzeichnen.
  • Separat gelieferte US-Software getrennt prüfen.
  • Berechnungen fünf Jahre ab dem spätesten maßgeblichen Ereignis (762.6) aufbewahren.

Typische Fehler

  1. Der US-Anteil wird geschätzt statt berechnet.
  2. Die 25-%-Schwelle wird auch für Länder der Gruppen E:1 und E:2 angewendet.
  3. Fälle ohne Schwelle werden übersehen.
  4. US-Software, die getrennt geliefert wird, wird in die De-minimis-Rechnung einbezogen.
  5. Die Berechnung wird nicht dokumentiert.

Risiken und Trade-offs

Eine genaue Berechnung kostet Aufwand in Einkauf und Produktdaten, erlaubt aber Lieferungen ohne US-Genehmigung, wo das Recht es zulässt. Ein Austausch von US-Bauteilen kann den Anteil senken, verursacht aber Entwicklungs- und Qualifizierungskosten.

Entscheidungspunkte

  • Welche Produkte enthalten kontrollierte US-Bestandteile?
  • Wer berechnet und dokumentiert den De-minimis-Anteil?
  • Welche Bestimmungsländer fallen in die Gruppen E:1, E:2 oder D:5?

Praktische Empfehlungen

  1. Verlangen Sie von Lieferanten Klassifizierungen für US-Bauteile.
  2. Berechnen Sie den kontrollierten US-Anteil je Produkt und Ländergruppe.
  3. Kennzeichnen Sie Fälle ohne De-minimis-Schwelle.
  4. Prüfen Sie separat gelieferte US-Software eigenständig.
  5. Bewahren Sie Berechnungen fünf Jahre ab dem spätesten maßgeblichen Ereignis auf (762.6).

Relevante Normreferenzen

  • 15 CFR 734.4 und Supplement 2 zu Part 734; 736.2(b)(2); 762.6 (eCFR, Stand 07.10.2026).

Häufige Fragen

Ab welchem US-Anteil unterliegt unser Produkt der EAR?+

Die De-minimis-Regel greift nicht mehr oberhalb von 10 % (alle Länder) bzw. 25 % (Länder außerhalb der Gruppen E:1 und E:2) kontrollierten US-Anteils; in den Fällen von 734.4(a) gilt keine Schwelle. Auch unterhalb der Schwelle kann das Produkt als Direktprodukt nach 734.9 der EAR unterliegen. Bei Technologie gelten zusätzlich Bericht und Wartefrist nach Supplement 2.

Zählt mitgelieferte US-Software?+

Gebündelte Software, die mit dem Gut reexportiert wird und für es konfiguriert ist, zählt in die Rechnung. Für gebündelte US-Software gilt die De-minimis-Regel nur, wenn sie ausschließlich AT-kontrolliert oder EAR99 ist; sonst ist sie eigenständig zu prüfen. Für ausländische Software mit eingebauter US-Software gelten die Schwellen ohne diese Beschränkung. Separat gelieferte US-Software ist nicht de-minimis-fähig; für bestimmte Verschlüsselungsgüter gelten die Zusatzvoraussetzungen von 734.4(b).

Wie lange müssen wir die Berechnung aufbewahren?+

Fünf Jahre ab dem spätesten maßgeblichen Ereignis nach 762.6, etwa der Ausfuhr, einem bekannten Reexport oder Transfer oder der sonstigen Beendigung des Geschäfts; fordert eine Behörde Unterlagen an, dürfen sie auch danach nicht ohne deren schriftliche Genehmigung vernichtet werden.

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Teil der Cybervize-Wissensbasis, Stand 29. Oktober 2026. Eigene Fachredaktion, KI ausschließlich zur redaktionellen Unterstützung. Referenz: ear-002.