Cybervize

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Cybervize-Gesellschaften

Stand: 28.10.2026

§ 1 Geltungsbereich, Verwender, Rangfolge

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für Verträge über Beratungs- und Prüfungsleistungen zur Informationssicherheit/Cybersecurity, über Betrieb und Managed Services sowie über die Bereitstellung von Software-as-a-Service (insbesondere der Plattform "OdySecure") und für alle sonstigen Verträge der nachfolgend genannten Gesellschaften mit ihren Auftraggebern. Verwender dieser AGB sind:

  • Cybervize Consulting GmbH ("CVC"), Graf-Adolf-Straße 41, 40210 Düsseldorf, AG Düsseldorf HRB 101465 — Beratungsleistungen;
  • Cybervize Operations GmbH ("CVO"), Graf-Adolf-Straße 41, 40210 Düsseldorf, AG Düsseldorf HRB 101821 — Betrieb, Managed Services und Bereitstellung von OdySecure als SaaS,

nachfolgend einzeln und gemeinsam "Cybervize" genannt. Vertragspartner des Auftraggebers ist ausschließlich die im jeweiligen Angebot, Vertrag oder der Leistungsbeschreibung namentlich genannte Gesellschaft ("auftraggebende Cybervize-Gesellschaft"); Rechte und Pflichten aus einem Vertrag treffen nur diese Gesellschaft, nicht die übrigen genannten Gesellschaften. Jede Cybervize-Gesellschaft wird ausschließlich aus den von ihr selbst abgeschlossenen Verträgen und den darin übernommenen Leistungspflichten verpflichtet. Soweit mehrere Cybervize-Gesellschaften Leistungen für denselben Auftraggeber erbringen, erfolgt dies auf Grundlage jeweils eindeutig zugeordneter Vertragsverhältnisse oder einer ausdrücklichen einzelvertraglichen Vereinbarung. Eine gesamtschuldnerische Verpflichtung mehrerer Cybervize-Gesellschaften wird durch die gemeinsame Verwendung dieser AGB nicht begründet. Gesetzlich zwingende Haftungstatbestände bleiben unberührt.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) werden nicht geschlossen.

(3) Individuelle Vertragsabreden einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben unabhängig von ihrer Form Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB); für ihren Inhalt ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Bestätigung von Cybervize maßgebend. Die Allgemeinen Geschäfts- oder Lieferbedingungen des Auftraggebers finden neben diesen AGB keine Anwendung, auch wenn Cybervize ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

(4) Vorbehaltlich individueller Vertragsabreden nach Abs. 3 gilt für den Inhalt eines einzelnen Vertragsverhältnisses folgende Rangfolge, soweit sich die Dokumente widersprechen: (a) der unterzeichnete Einzelvertrag, (b) das zugehörige Angebot bzw. die Leistungsbeschreibung einschließlich etwaiger Service-Level-Vereinbarung (SLA), (c) ein gesondert geschlossener Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO, soweit es um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht, (d) diese AGB.

(5) Dritte können aus dem Vertrag zwischen Cybervize und dem Auftraggeber nur dann Ansprüche herleiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist oder sich aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften ergibt. Hinsichtlich solcher Ansprüche gelten diese Vertragsbedingungen auch gegenüber diesen Dritten.

§ 2 Umfang und Ausführung des Auftrags

(1) Gegenstand des Auftrags ist die im Angebot bzw. Vertrag vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter Erfolg des Auftraggebers. Cybervize übernimmt mit ihren Dienstleistungen keine Aufgaben der Geschäftsführung des Auftraggebers und ist nicht verantwortlich für die Nutzung oder Umsetzung der Ergebnisse ihrer Dienstleistungen.

(2) Cybervize ist berechtigt, Leistungen an Unterauftragnehmer (einschließlich Infrastruktur- und Kommunikationsdienstleister) zu vergeben. Cybervize trägt dafür Sorge, dass sämtliche Anforderungen des Vertrags mit dem Auftraggeber, die auf den vom Unterauftragnehmer auszuführenden Teil Anwendung finden — insbesondere Vertraulichkeit und, soweit personenbezogene Daten betroffen sind, die Pflichten aus Art. 28 DSGVO —, Bestandteil des Vertrags werden, den Cybervize mit dem jeweiligen Unterauftragnehmer abschließt.

(3) Werkvertragliche Leistungen sind von Cybervize nicht geschuldet, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart haben. Für die Bereitstellung von OdySecure als Software-as-a-Service gilt ergänzend § 3.

(4) Keine Sicherheitsgarantie. Die Leistungen von Cybervize dienen der Unterstützung des Auftraggebers bei der Erkennung, Bewertung, Überwachung und Reduzierung von Informationssicherheitsrisiken im vertraglich vereinbarten Umfang. Eine vollständige Verhinderung sämtlicher Cyberangriffe, Sicherheitsvorfälle, Schwachstellen oder Datenverluste wird nicht geschuldet. Cybervize übernimmt keine Garantie für eine vollständige oder jederzeitige Sicherheit der IT-Systeme des Auftraggebers. Die Verpflichtung von Cybervize zur ordnungsgemäßen Erbringung der ausdrücklich vereinbarten Leistungen bleibt hiervon unberührt.

§ 3 Bereitstellung von OdySecure als Software-as-a-Service

(1) Leistungsumfang und Verfügbarkeit. Umfang, Funktionen und Verfügbarkeit von OdySecure ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. einer gesonderten Leistungsbeschreibung oder einer als Anlage zum Vertrag vereinbarten Service-Level-Vereinbarung (SLA), in der insbesondere Messpunkt, Messzeitraum, Verfügbarkeitsziel, Wartungsfenster, Störungsprioritäten und Reaktionszeiten festgelegt werden. Ist dort keine Verfügbarkeitskennzahl vereinbart, erbringt Cybervize die Bereitstellung nach dem Stand der Technik mit wirtschaftlich angemessenem Aufwand (Bemühenszusage), ohne eine bestimmte Mindestverfügbarkeit als Garantie im Sinne von § 443 BGB zuzusichern. Wartungsfenster, die Cybervize dem Auftraggeber mit angemessener Frist vorab ankündigt, zählen nicht als Unterschreitung der geschuldeten Verfügbarkeit.

(2) Zugang und Nutzung. Der Auftraggeber ist für die Vertraulichkeit der ihm oder seinen Nutzern überlassenen Zugangsdaten sowie für deren bestimmungsgemäße Nutzung verantwortlich und hat Cybervize über einen bekannt gewordenen Missbrauch unverzüglich zu informieren.

(3) Datenverarbeitung. Soweit Cybervize im Rahmen der Bereitstellung von OdySecure personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO; dieser hat Vorrang vor den Regelungen dieser AGB (§ 1 Abs. 4). Ohne wirksamen AVV ist Cybervize nicht zur Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers oder Dritter in OdySecure verpflichtet.

(4) Datensicherung. Cybervize sichert die in OdySecure gespeicherten Daten im Produktivbetrieb nach aktuellem Stand täglich mit einer Aufbewahrungsfrist von 30 Tagen; eine abweichende Regelung kann im Angebot vereinbart werden. Dies ersetzt keine eigene Archivierung des Auftraggebers für Zwecke, die über die Wiederherstellung von OdySecure hinausgehen. Cybervize überprüft die Wiederherstellbarkeit der Datensicherungen in angemessenen Abständen. Wiederherstellungsziele (Recovery Time Objective, RTO, und Recovery Point Objective, RPO) gelten nur, soweit sie in einer Service-Level-Vereinbarung ausdrücklich vereinbart sind.

(5) Störungsbeseitigung. Eine Unterschreitung der nach Abs. 1 geschuldeten Verfügbarkeit außerhalb der nach Abs. 1 angekündigten Wartungsfenster ist ein Mangel, unabhängig davon, ob Cybervize sie zu vertreten hat. Schadensersatzansprüche wegen einer solchen Unterschreitung richten sich nach § 7, einschließlich der dort genannten verschuldensunabhängigen Haftungstatbestände. Cybervize beseitigt angezeigte Störungen in angemessener Zeit nach dem Stand der Technik. Im Übrigen gilt für die Mängelrechte des Auftraggebers § 6 Abs. 2 und 3.

(6) Daten bei Vertragsende. Nach Beendigung des Vertrags stellt Cybervize dem Auftraggeber die von diesem in OdySecure gespeicherten und exportierbaren Daten für einen Zeitraum von 30 Kalendertagen in einem gängigen, maschinenlesbaren Format zur Verfügung, soweit keine abweichenden gesetzlichen Anforderungen bestehen. Cybervize unterstützt den Auftraggeber bei der Datenübernahme und einem Wechsel zu einem anderen Anbieter im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang. Weitergehende Migrationsleistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und können, soweit gesetzlich zulässig, gesondert vergütet werden. Einzelheiten zu Datenformaten, Exportverfahren, Verantwortlichkeiten und technischen Grenzen können in einem Exit-Konzept als Anlage zum Vertrag geregelt werden. Nach Ablauf der maßgeblichen Rückgabe- beziehungsweise Exportfristen werden die Daten nach Maßgabe des Auftragsverarbeitungsvertrags und der gesetzlichen Bestimmungen gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers zum Anbieterwechsel, zur Datenportabilität und zur Vertragsbeendigung bleiben unberührt.

(7) Weiterentwicklung und Leistungsänderungen. Cybervize ist berechtigt, OdySecure weiterzuentwickeln und technische Änderungen vorzunehmen, insbesondere soweit diese zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Informationssicherheit, zur Anpassung an den Stand der Technik oder an geänderte rechtliche Anforderungen erforderlich sind. Wesentliche vertraglich vereinbarte Funktionen darf Cybervize dabei nicht einseitig entziehen oder in einer für den Auftraggeber unzumutbaren Weise einschränken. Über wesentliche Änderungen informiert Cybervize den Auftraggeber in Textform mit angemessenem Vorlauf, soweit nicht aus Sicherheitsgründen eine sofortige Änderung erforderlich ist.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber wird eine geeignete Kontaktperson für den Auftrag benennen und Cybervize alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellen. Die Kontaktperson informiert Cybervize während der Dauer des Auftrags über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.

§ 5 Nutzungsrechte und Weitergabe

(1) Der Auftraggeber erhält an den im Rahmen der Beauftragung erstellten Arbeitsergebnissen nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, zeitlich unbeschränktes und nicht ausschließliches Nutzungsrecht für eigene betriebliche Zwecke, soweit im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist. Dieses Recht ist nicht übertragbar. Sämtliche Rechte an bereits bestehenden oder unabhängig vom Auftrag entwickelten Methoden, Konzepten, Vorlagen, Softwarekomponenten, Skripten, Werkzeugen und sonstigem Know-how verbleiben bei Cybervize beziehungsweise den jeweiligen Rechteinhabern. Cybervize bleibt berechtigt, allgemeine Kenntnisse, Methoden und Erfahrungen sowie wiederverwendbare Komponenten bei anderen Auftraggebern einzusetzen, soweit dadurch keine Geschäftsgeheimnisse, personenbezogenen Daten oder sonstigen geschützten Informationen des Auftraggebers offengelegt werden.

(2) Für die Nutzung von OdySecure räumt Cybervize dem Auftraggeber für die Vertragsdauer ein einfaches, nicht übertragbares Recht ein, die Plattform im vereinbarten Umfang (insbesondere Anzahl Nutzer/Mandanten gemäß Angebot) zu nutzen. Eine Überlassung an Dritte außerhalb des eigenen Unternehmens bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Cybervize.

(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor jeder Offenlegung von Ergebnissen, Informationen oder Auskünften von Cybervize an Dritte die schriftliche Zustimmung von Cybervize einzuholen, es sei denn, diese ist Bestandteil des Vertrags oder es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Offenlegung. Ohne Zustimmung zulässig ist die Weitergabe an die Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer des Auftraggebers, an zuständige Aufsichtsbehörden sowie an vertraglich zur Vertraulichkeit verpflichtete Dienstleister des Auftraggebers, soweit dies für den vereinbarten Zweck erforderlich ist.

§ 6 Mängelbeseitigung

(1) Im Falle von Mängeln hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Nacherfüllung durch Cybervize. Nur bei Fehlschlagen, Unterlassen oder unberechtigter Verweigerung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung kann er die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach diesem Vertrag verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; ausgenommen sind Ansprüche aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene Haftung — insoweit gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

(3) Für die laufende Bereitstellung von OdySecure gelten hinsichtlich Verfügbarkeit, Störungen und Mängeln vorrangig die Regelungen des § 3 sowie einer gegebenenfalls vereinbarten Service-Level-Vereinbarung. Soweit diese keine Regelung treffen, gelten die gesetzlichen Mängelrechte; Abs. 1 findet auf die Bereitstellung von OdySecure keine Anwendung, Abs. 2 gilt auch für sie.

§ 7 Haftung

(1) Cybervize haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen gesetzlich zwingender Haftung.

(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Cybervize auf Ersatz des vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens, begrenzt auf 1.000.000 EUR je Schadensereignis. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(3) Bei einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.

(4) Mittelbare Schäden, Betriebsunterbrechungen, entgangener Gewinn, Datenwiederherstellungskosten und Ansprüche Dritter sind bei einfacher Fahrlässigkeit nur ersatzfähig, soweit sie einen vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht darstellen; die Haftungsobergrenze nach Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Cybervize eine ausdrücklich vereinbarte Garantie übernommen hat oder eine gesetzlich zwingende Haftung entgegensteht.

§ 8 Vertraulichkeit und Referenznutzung

(1) Cybervize verpflichtet sich, über alle im Laufe ihrer vertraglichen Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren.

(2) Cybervize ist zur Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt. Die Zustimmung ist entbehrlich, soweit die Veröffentlichung in anonymisierter Form erfolgt und dabei keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers im Sinne von Abs. 1 offengelegt werden; Abs. 1 bleibt im Übrigen unberührt.

(3) Cybervize hat das Recht, das Projekt einschließlich Kurzbeschreibung sowie Name und Logo des Auftraggebers als Referenz in eigenen physischen und/oder digitalen Vertriebsunterlagen, einschließlich der eigenen Webseiten, zu nutzen, jedoch ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers. Die Zustimmung kann vom Auftraggeber jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

§ 9 Datenschutz

Cybervize erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten nur, soweit diese für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Abwicklung, Erfüllung und Änderung des mit dem Auftraggeber begründeten Vertragsverhältnisses erforderlich sind und/oder soweit der Auftraggeber in die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung eingewilligt hat. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers oder Dritter im Auftrag des Auftraggebers gilt § 3 Abs. 3.

§ 10 Vergütung

(1) Beratungs- und Dienstleistungen werden nach Zeitaufwand vergütet. Die Vergütung für die Durchführung von Beratungs- und Dienstleistungen erfolgt nach einem im Angebot vereinbarten Festpreis pro Personentag (Tagessatz). Ein Personentag umfasst 8 Stunden.

(2) Die Vergütung für Betrieb, Managed Services und die Bereitstellung von OdySecure ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot (z. B. Pauschale, nutzungsabhängig oder je Nutzer/Mandant).

(3) Soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet, sind in Angeboten von Cybervize genannte Gesamtpreise und -zeiten unverbindliche Schätzungen des nach fachmännischer Berechnung zu erwartenden Kosten- und Zeitaufwands.

(4) Die von Cybervize erbrachten Leistungen werden dem Auftraggeber monatlich und/oder spätestens nach Abschluss der Leistungen in Rechnung gestellt. Die Umsatzsteuer wird jeweils in der gesetzlichen Höhe berechnet.

(5) Zahlungsbedingungen. Soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist, sind wiederkehrende Vergütungen für SaaS- und Managed Services monatlich im Voraus fällig; sonstige Vergütungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(6) Preisanpassung. Bei Dauerschuldverhältnissen über Betrieb, Managed Services oder die Bereitstellung von OdySecure kann Cybervize die wiederkehrende Vergütung frühestens 12 Monate nach Vertragsbeginn bzw. nach der letzten Anpassung und höchstens einmal je Vertragsjahr nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) an die Entwicklung der für die Leistungserbringung maßgeblichen Kosten, insbesondere Personal-, Infrastruktur-, Hosting- und Lizenzkosten, anpassen. Kostensenkungen sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Kostensteigerungen; die Anpassung darf nur die tatsächliche Kostenentwicklung abbilden. Sinken die maßgeblichen Kosten insgesamt, ist Cybervize verpflichtet, die Vergütung nach denselben Maßstäben und zu denselben Zeitpunkten entsprechend zu senken. Cybervize kündigt eine Anpassung mindestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden in Textform unter Angabe der maßgeblichen Gründe an. Übersteigt die Erhöhung 5 % der bisherigen Vergütung, kann der Auftraggeber den Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung kündigen; hierauf weist Cybervize in der Ankündigung hin.

(7) Leistungsaussetzung. Befindet sich der Auftraggeber mit einem nicht unerheblichen Teil der fälligen Vergütung in Verzug, kann Cybervize nach vorheriger Mahnung und angemessener Fristsetzung die weitere Leistungserbringung vorübergehend aussetzen, soweit dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der gesetzlichen Vorschriften zulässig ist. Der Auftraggeber ist zuvor auf die drohende Aussetzung und ihre wesentlichen Auswirkungen hinzuweisen. Sicherheitsrelevante Kernleistungen, insbesondere Sicherheitsüberwachung und Alarmierung, setzt Cybervize nur nach vorheriger Bewertung der möglichen Auswirkungen aus; eine automatisierte Sperre erfolgt nicht. Gesetzliche Rechte der Parteien bleiben unberührt.

§ 11 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Projektbezogene Beratungsleistungen enden mit Erbringung der im Angebot vereinbarten Leistung bzw. zum im Vertrag genannten Termin.

(2) Dauerschuldverhältnisse über Betrieb, Managed Services oder die Bereitstellung von OdySecure laufen, soweit im Angebot nicht abweichend vereinbart, über eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten und verlängern sich automatisch um jeweils 12 Monate, sofern sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt werden. Zwingende gesetzliche Kündigungs- und Wechselrechte des Auftraggebers, insbesondere nach der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act), bleiben unberührt.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 12 Elektronische Kommunikation

Die Parteien gehen davon aus, dass zur rationellen Gestaltung des innerbetrieblichen Ablaufs auftragsbezogene Informationen und Daten in elektronisch verwalteten Dateien gespeichert und ausgewertet werden dürfen; solche Informationen und Daten dürfen auch auf dezentralen Speichermedien externer Dienstleister abgelegt werden. Erfolgt im Zusammenhang mit der Beauftragung eine Kommunikation per E-Mail, leitet keine Vertragspartei Ansprüche aus dem Umstand her, dass E-Mail-Nachrichten einschließlich Anhängen von Dritten gelesen, verändert, verfälscht werden, verloren gehen oder mit Viren befallen sein können; dies gilt nicht, soweit der jeweilige Umstand auf einer von Cybervize zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht oder ein Fall vorliegt, in dem Cybervize nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 5 unbeschränkt haftet — insoweit gilt § 7. Auf Wunsch des Auftraggebers verständigen sich die Parteien über ein gemeinsames Verschlüsselungsverfahren. Werden Arbeitsergebnisse wunschgemäß in elektronischer Form zugeleitet, ist gleichwohl allein die dem Auftraggeber zugeleitete schriftliche und unterzeichnete Fassung verbindlich.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag ist Düsseldorf, soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat (§ 38 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, aber nicht Kaufmann und hat er einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, bleibt es bei den gesetzlichen Gerichtsstandsregeln.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder ergänzungsbedürftig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).

Diese Fassung gibt es auch als PDF: AGB Stand 28.10.2026 (PDF, Deutsch) · General Terms and Conditions (PDF, englische Übersetzung)