Wer nach der CSRD berichtet und ab wann: Schwellen, erste Welle und Drittlandsunternehmen
Herausgeber: Cybervize Redaktion
Kernaussage
Nach der Richtlinie (EU) 2026/470 berichtet ein Unternehmen nach der CSRD, wenn es am Bilanzstichtag sowohl die Grenze von 450 Mio. Euro Nettoumsatzerlösen als auch die Grenze von durchschnittlich 1 000 Beschäftigten im vorangegangenen Geschäftsjahr überschreitet (Art. 19a Abs. 1 Bilanzrichtlinie n.F.); im Konzern berichten Mutterunternehmen einer Gruppe, bei der am Bilanzstichtag auf konsolidierter Basis beide Grenzen überschritten werden, wobei die Beschäftigtenzahl dort auf das Geschäftsjahr selbst bezogen ist (Art. 29a Abs. 1 n.F.). Beide Grenzen müssen überschritten sein. Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen, ist das die maßgebliche Schwelle.
Für die Geschäftsjahre davor gibt es nur die "erste Welle": große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten und entsprechende Mutterunternehmen großer Gruppen berichten für Geschäftsjahre, die zwischen dem 01.01.2024 und dem 31.12.2026 beginnen (Art. 5 Abs. 2 CSRD n.F.). Die Mitgliedstaaten dürfen davon für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 Unternehmen ausnehmen, die eine der beiden neuen Grenzen nicht überschreiten. Die frühere Welle für kapitalmarktorientierte KMU ist gestrichen. In Deutschland hängt die Anwendung am noch nicht verkündeten Umsetzungsgesetz; bis dahin gilt die nichtfinanzielle Erklärung nach dem HGB (dazu csrd-001).
Auf dieser Seite
Problem in der Praxis
Viele Unternehmen haben ihre Betroffenheit 2023 nach den damaligen Kriterien bestimmt: groß im Sinne der Bilanzrichtlinie, also unter anderem mehr als 250 Beschäftigte. Diese Einordnung ist für die Zukunft wertlos. Zugleich unterschätzen Konzerne die Konsolidierungsebene: Maßgeblich sind die konsolidierten Werte der Gruppe, nicht die der einzelnen Gesellschaft. Und Unternehmen außerhalb der EU übersehen, dass ihre EU-Töchter oder Zweigniederlassungen ab 2028 eigene Pflichten auslösen können.
CISO-Einordnung
Die Anwendungslogik in Schritten:
- Schwelle prüfen: beide Grenzen am Bilanzstichtag, 450 Mio. Euro Nettoumsatz und durchschnittlich mehr als 1 000 Beschäftigte. Beim einzelnen Unternehmen zählen die Beschäftigten während des vorangegangenen Geschäftsjahres (Art. 19a Abs. 1), beim Mutterunternehmen die der Gruppe auf konsolidierter Basis während des Geschäftsjahres (Art. 29a Abs. 1).
- Zeitlich zuordnen: Für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2027 gilt die neue Schwelle. Für Geschäftsjahre, die von 2024 bis 2026 beginnen, berichten nur die Unternehmen der ersten Welle; die Mitgliedstaaten dürfen davon für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 Unternehmen ausnehmen, die entweder die 450-Mio.-Grenze oder die 1 000-Beschäftigten-Grenze nicht überschreiten.
- Befreiungen prüfen: Tochterunternehmen, die in den Konzernbericht eines Mutterunternehmens einbezogen sind, können sich unter den Voraussetzungen der Bilanzrichtlinie befreien lassen; diese Befreiung steht nach dem Omnibus auch Unternehmen von öffentlichem Interesse offen (Art. 19a Abs. 10, Art. 29a Abs. 9 n.F.). Ein Mutterunternehmen, das eine Beteiligungsgesellschaft mit Tochterunternehmen ist, deren Geschäftsmodelle und Tätigkeiten voneinander unabhängig sind, kann beschließen, die Angaben nicht in den Konzernlagebericht aufzunehmen (Art. 29a Abs. 7a n.F.). Bei Übernahmen, Verschmelzungen und im Geschäftsjahr ausscheidenden Töchtern gibt es Erleichterungen mit Angabe bedeutender Ereignisse (Art. 29a Abs. 4a n.F.).
- Drittlandsunternehmen: Für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2028 (Art. 5 Abs. 2 CSRD) müssen EU-Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittländern einen Nachhaltigkeitsbericht des Drittlandsunternehmens veröffentlichen, wenn das Drittlandsunternehmen in den beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren in der Union jeweils mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz erzielt hat; die Tochter muss mehr als 200 Mio. Euro Nettoumsatz haben, die Zweigniederlassung ebenfalls, und für Zweigniederlassungen gilt die Pflicht nur, wenn es keine solche Tochter gibt (Art. 40a Abs. 1 n.F.). Ist das Drittlandsunternehmen eine Beteiligungsgesellschaft mit Tochterunternehmen, deren Geschäftsmodelle und Tätigkeiten voneinander unabhängig sind, können Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen beschließen, den Bericht nicht zu veröffentlichen.
Die Schwellen sind dynamisch: Die Kommission überprüft sie mindestens alle fünf Jahre auf Inflation und kann sie per delegiertem Rechtsakt anpassen (Art. 3 Abs. 13 n.F.).
Für den CISO folgt daraus keine eigene Pflicht, aber eine Planungsgröße: Ist das Unternehmen ab 2027 berichtspflichtig, braucht die Nachhaltigkeitserklärung Daten und Prozesse, in die IT, Informationssicherheit und Datenschutz liefern (dazu csrd-005 und csrd-006). Ist es nicht berichtspflichtig, wird es dennoch als Zulieferer angefragt (dazu csrd-003).
Umsetzungsperspektive
- Betroffenheit auf der richtigen Ebene messen: Einzelunternehmen und konsolidierte Gruppe getrennt gegen beide Grenzen prüfen.
- Zeitachse festlegen: Geschäftsjahr, ab dem berichtet wird, und für Unternehmen der ersten Welle die Frage, ob der deutsche Gesetzgeber das Ausnahmewahlrecht für 2025 und 2026 nutzt.
- Befreiungen bewusst nutzen oder ablehnen und die Entscheidung dokumentieren.
- Drittlandsbezug klären: EU-Umsatz der Gruppe, Töchter und Zweigniederlassungen über 200 Mio. Euro.
- Schwellen jährlich nachmessen: Beschäftigtenzahl und Umsatz verändern sich, und die Kommission kann die Werte anpassen.
Typische Fehler
- Die Einordnung aus 2023 (mehr als 250 Beschäftigte) wird fortgeschrieben.
- Nur eine der beiden Grenzen wird geprüft; berichtspflichtig ist nur, wer beide überschreitet.
- Die Prüfung erfolgt auf Ebene der Einzelgesellschaft statt auf konsolidierter Basis.
- Die Konzernbefreiung wird für Unternehmen von öffentlichem Interesse ausgeschlossen, obwohl der Omnibus sie zulässt.
- Pflichten von EU-Töchtern und Zweigniederlassungen außereuropäischer Gruppen ab 2028 werden übersehen.
Risiken und Trade-offs
Wer knapp unter einer Grenze liegt, spart zunächst den Aufwand, riskiert aber einen späteren Einstieg ohne Vorlauf; ein Wachstumsjahr kann die Pflicht auslösen. Die Nutzung von Befreiungen verlagert Arbeit auf das Mutterunternehmen, das dann vollständige Daten der Tochter braucht. Unternehmen der ersten Welle stehen vor der Wahl, ihre Berichterstattung trotz möglicher nationaler Ausnahme fortzuführen, weil Investoren und Kunden sie erwarten, oder den Aufwand für zwei Jahre einzusparen.
Entscheidungspunkte
- Überschreitet das Unternehmen oder die Gruppe beide Grenzen am Bilanzstichtag?
- Gehört es zur ersten Welle, und nutzt Deutschland das Ausnahmewahlrecht?
- Wird eine Konzernbefreiung in Anspruch genommen?
- Bestehen Drittlandsbezüge mit Pflichten ab 2028?
- Wer misst die Schwellen jährlich nach?
Praktische Empfehlungen
- Prüfen Sie beide Grenzen auf Einzel- und Konzernebene und dokumentieren Sie das Ergebnis.
- Legen Sie das erste Berichtsjahr fest und beobachten Sie das deutsche Umsetzungsgesetz zu Wahlrechten.
- Entscheiden Sie bewusst über Befreiungen und halten Sie die Datenlieferung an das Mutterunternehmen sicher.
- Klären Sie Drittlandsbezüge früh.
- Messen Sie die Schwellen jährlich nach.
Relevante Normreferenzen
- Richtlinie 2013/34/EU i.d.F. RL (EU) 2026/470: Art. 1 Abs. 3, Art. 3 Abs. 13, Art. 19a Abs. 1 und 10, Art. 29a Abs. 1, 4a, 7a und 9, Art. 40a Abs. 1.
- Richtlinie (EU) 2022/2464, Art. 5 Abs. 2 i.d.F. RL (EU) 2025/794 und RL (EU) 2026/470 (Art. 3).
- HGB §§ 289b ff., 315b ff. (bis zur Umsetzung).
Häufige Fragen
Ab wie vielen Beschäftigten ist ein Unternehmen berichtspflichtig?+
Nicht allein nach Beschäftigten: Für Geschäftsjahre ab 2027 müssen am Bilanzstichtag sowohl die Grenze von 450 Mio. Euro Nettoumsatz als auch die von durchschnittlich 1 000 Beschäftigten überschritten sein, beim einzelnen Unternehmen bezogen auf das vorangegangene Geschäftsjahr (Art. 19a Abs. 1), im Konzern auf konsolidierter Basis bezogen auf das Geschäftsjahr (Art. 29a Abs. 1 Bilanzrichtlinie i.d.F. RL (EU) 2026/470).
Was gilt für Unternehmen, die schon für 2024 berichtet haben?+
Die erste Welle berichtet für Geschäftsjahre, die von 2024 bis 2026 beginnen. Die Mitgliedstaaten dürfen sie für 2025 und 2026 ausnehmen, wenn sie eine der beiden neuen Grenzen nicht überschreiten. Ab 2027 gilt die neue Schwelle.
Gilt die Pflicht auch für Konzerntöchter?+
Tochterunternehmen können befreit sein, wenn sie in den Konzernbericht des Mutterunternehmens einbezogen sind; nach dem Omnibus gilt das auch für Unternehmen von öffentlichem Interesse. Maßgeblich ist die konsolidierte Betrachtung beim Mutterunternehmen.
Was gilt für außereuropäische Konzerne?+
Ab Geschäftsjahren 2028 müssen EU-Tochterunternehmen mit mehr als 200 Mio. Euro Nettoumsatz einen Nachhaltigkeitsbericht des Drittlandsunternehmens veröffentlichen, wenn dieses in den beiden letzten Jahren jeweils mehr als 450 Mio. Euro Umsatz in der EU erzielt hat; eine Zweigniederlassung mit mehr als 200 Mio. Euro nur, wenn es keine solche Tochter gibt. Ist das Drittlandsunternehmen eine Beteiligungsgesellschaft mit Töchtern, deren Geschäftsmodelle und Tätigkeiten voneinander unabhängig sind, kann auf die Veröffentlichung verzichtet werden (Art. 40a).
Vom Wissen zur Umsetzung
Sie wissen jetzt, was gefordert ist. Erfüllt ist es erst, wenn jemand es umsetzt und nachweist. Ohne eigenen CISO übernimmt das ein externer CISO (vCISO), ab 3.600 €/Monat; er arbeitet mit OdySecure.
Erstgespräch vereinbarenMit eigenem Team: OdySecure ansehen
Standort bestimmen Fünf Stationen von der ersten Einordnung bis zum Audit, der Einstieg ist kostenlos.
Teil der Cybervize-Wissensbasis, Stand 14. Oktober 2026. Eigene Fachredaktion, KI ausschließlich zur redaktionellen Unterstützung. Referenz: csrd-002.
