European Accessibility Act und BFSG: was seit dem 28.06.2025 gilt und welcher Rechtsstand heute maßgeblich ist
Herausgeber: Cybervize Redaktion
Kernaussage
Seit dem 28.06.2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es setzt die Richtlinie (EU) 2019/882, den European Accessibility Act, um und verlangt, dass bestimmte Produkte und bestimmte Dienstleistungen für Verbraucher barrierefrei sind: für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar (§ 3 Abs. 1 BFSG). Die konkreten Anforderungen stehen nicht im Gesetz, sondern in der Verordnung zum BFSG (BFSGV), die ebenfalls seit dem 28.06.2025 gilt.
Der Rechtsstand hat sich seitdem bewegt. Die BFSGV ist zweimal geändert worden: durch Art. 23 des Gesetzes vom 2.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301), sichtbar im Verweis ihres Begriffs "Sicherheitsfunktion" auf das neue BSI-Gesetz, und durch die Verordnung vom 10.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 205), die seit dem 16.07.2026 die Anforderungen an Selbstbedienungsterminals und Telekommunikationsdienste neu fasst. Für einen CISO ist das Gesetz kein reines Design-Thema: Die BFSGV verlangt ausdrücklich, dass Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen bei Bankdienstleistungen und im elektronischen Geschäftsverkehr barrierefrei gestaltet sind (§§ 17, 19 BFSGV).
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Problem in der Praxis
Viele Unternehmen haben das BFSG als Website-Projekt mit Stichtag behandelt und nach dem 28.06.2025 abgehakt. Drei Dinge gehen dabei verloren. Erstens gilt die Pflicht für Dienstleistungen dauerhaft: Wer eine Dienstleistung anbietet, muss die Anforderungen "stets" erfüllen und Änderungen der Erbringung, der Anforderungen und der Normen berücksichtigen (§ 14 Abs. 3 BFSG). Jede neue Funktion, jeder neue Login-Weg und jeder neue Zahlungsschritt ist damit wieder Gegenstand. Zweitens hat sich die Verordnung geändert; wer mit dem Stand vom Juni 2025 arbeitet, arbeitet für Terminals und Telekommunikation mit einem veralteten Text. Drittens wird übersehen, dass die Sicherheitsarchitektur selbst betroffen ist: ein Anmeldeverfahren, das nur über ein Bilderrätsel oder nur biometrisch funktioniert, kann die Anforderungen verfehlen, auch wenn die übrige Website sauber ist.
CISO-Einordnung
Der Rechtsrahmen hat drei Ebenen:
- Richtlinie (EU) 2019/882 vom 17.04.2019 (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70): Umsetzung bis 28.06.2022, Anwendung ab 28.06.2025 (Art. 31 Abs. 1 und 2); für die Barrierefreiheit der Notrufbeantwortung über die 112 können die Mitgliedstaaten die Anwendung bis spätestens 28.06.2027 aufschieben (Art. 31 Abs. 3). Ein Änderungsrechtsakt lag am 10.10.2026 nicht vor. Die Kommission hat am 09.09.2026 mit dem Vorschlag eines Public Procurement Act (COM(2026) 590) vorgeschlagen, Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie zu streichen und in die neue Vergabeverordnung zu überführen; das betrifft nur das Vergaberecht, nicht die Pflichten der Unternehmen, und ist ein Vorschlag, kein geltendes Recht.
- BFSG (Art. 1 des Gesetzes vom 16.7.2021, BGBl. I 2021, 2970), in Kraft seit dem 28.06.2025; die Verordnungsermächtigungen galten bereits seit dem 23.07.2021. Das Gesetz regelt Anwendungsbereich, Pflichten der Wirtschaftsakteure, Ausnahmen, Marktüberwachung, Verbraucherrechte und Bußgelder.
- BFSGV (BGBl. I 2022, 928), in Kraft seit dem 28.06.2025, in der Fassung der Verordnung vom 10.07.2026: konkrete Anforderungen an Produkte, Dienstleistungen und die Information darüber; dazu die Pflicht, den Stand der Technik zu beachten (§ 3 Abs. 1 BFSGV).
Die Übergangsregeln sind in Deutschland enger als der Rahmen der Richtlinie. Dienstleister dürfen Produkte, die sie vor dem 28.06.2025 rechtmäßig zur Erbringung dieser oder ähnlicher Dienstleistungen eingesetzt haben, bis zum 27.06.2030 weiter einsetzen; vor dem 28.06.2025 geschlossene Dienstleistungsverträge dürfen bis zu ihrem Ablauf, längstens bis zum 27.06.2030, unverändert fortbestehen (§ 38 Abs. 1 BFSG). Selbstbedienungsterminals, die vor dem 28.06.2025 rechtmäßig eingesetzt wurden, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, aber nicht länger als fünfzehn Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme weiter betrieben werden (§ 38 Abs. 2 BFSG); die Richtlinie hätte bis zu zwanzig Jahre erlaubt (Art. 32 Abs. 2).
Für die elektronischen Angebote öffentlicher Stellen gibt es ein eigenes Regime: die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) nach dem Behindertengleichstellungsgesetz, die Websites, mobile Anwendungen, elektronische Verwaltungsabläufe und grafische Programmoberflächen öffentlicher Stellen erfasst (§ 2 Abs. 1 BITV 2.0). Das BFSG kennt dagegen keinen allgemeinen Ausschluss nach der Rechtsform: Es knüpft an die Rolle als Wirtschaftsakteur an, und Dienstleistungserbringer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die Verbrauchern eine erfasste Dienstleistung anbietet oder erbringt (§ 2 Nr. 4 BFSG). Ein öffentlich-rechtlicher Anbieter, der etwa Bankdienstleistungen für Verbraucher erbringt, ist deshalb nach Tätigkeit und Rolle zu prüfen, nicht nach seiner Rechtsform. Wer als Dienstleister für öffentliche Auftraggeber entwickelt, trifft die BITV 2.0 über den Vertrag, das BFSG, soweit er selbst Verbrauchern erfasste Produkte oder Dienstleistungen anbietet.
Umsetzungsperspektive
- Rechtsstand festhalten: Die eigene Bewertung auf BFSG und BFSGV in der Fassung vom 10.07.2026 stützen und den Stand datieren; ältere Gutachten auf die geänderten §§ 7 und 14 BFSGV prüfen, wenn Terminals oder Telekommunikationsdienste betroffen sind.
- Betroffenheit klären: Welche Produkte werden in Verkehr gebracht, welche Dienstleistungen für Verbraucher erbracht (dazu bf-002)?
- Barrierefreiheit in den Änderungsprozess aufnehmen: Weil die Pflicht bei Dienstleistungen laufend gilt, gehört sie in Entwicklungs-, Test- und Freigabeprozesse, nicht in ein einmaliges Projekt.
- Sicherheitsfunktionen einbeziehen: Authentifizierung, Sicherheitsabfragen und Zahlungsschritte gemeinsam mit der Barrierefreiheit gestalten (dazu bf-004).
- Übergangsbestände inventarisieren: Altgeräte und Altverträge mit ihrem Enddatum nach § 38 BFSG erfassen.
Typische Fehler
- Das BFSG wird als Projekt mit Abschlussdatum geführt, obwohl Dienstleister die Anforderungen bei jeder Änderung weiter erfüllen müssen (§ 14 Abs. 3 BFSG).
- Es wird mit der BFSGV in der Fassung vom Juni 2025 gearbeitet, obwohl § 7 Abs. 2 und § 14 seit dem 16.07.2026 neu gefasst sind.
- Die Übergangsfristen der Richtlinie (zwanzig Jahre für Terminals) werden für Deutschland angesetzt, obwohl das BFSG fünfzehn Jahre vorsieht.
- Die Sicherheitsarchitektur bleibt außen vor, obwohl die BFSGV Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen ausdrücklich erfasst.
- Die Regime werden nach der Rechtsform statt nach der Tätigkeit getrennt: Die BITV 2.0 regelt die Angebote öffentlicher Stellen, das BFSG knüpft an die Rolle als Wirtschaftsakteur an und kennt keinen allgemeinen Ausschluss öffentlich-rechtlicher Anbieter.
Risiken und Trade-offs
Der zentrale Trade-off liegt zwischen Projektlogik und Betriebslogik. Ein abgeschlossenes Projekt ist planbar und schnell berichtet, hält aber nur bis zur nächsten Änderung. Eine Betriebsverankerung kostet dauerhaft Kapazität in Entwicklung und Test, ist aber die einzige Form, in der die laufende Pflicht des § 14 Abs. 3 BFSG erfüllbar ist. Ein zweiter Trade-off betrifft die Übergangsbestände: Wer Altterminals und Altverträge bis zum letzten zulässigen Tag nutzt, spart Investitionen, verdichtet aber den Umstellungsbedarf auf einen Zeitpunkt.
Entscheidungspunkte
- Ist dokumentiert, auf welchem Rechtsstand (BFSG, BFSGV mit Stand 10.07.2026) die eigene Bewertung beruht?
- Welche Produkte und Verbraucherdienstleistungen fallen unter das BFSG, und wer verantwortet sie?
- Ist Barrierefreiheit Teil der Freigabekriterien für Änderungen an digitalen Diensten?
- Sind Sicherheits- und Authentifizierungsfunktionen in die Barrierefreiheitsbewertung einbezogen?
- Welche Altgeräte und Altverträge laufen unter § 38 BFSG, und bis wann?
Praktische Empfehlungen
- Halten Sie den Rechtsstand mit Datum fest und prüfen Sie ältere Bewertungen gegen die BFSGV-Änderung vom 10.07.2026.
- Verankern Sie Barrierefreiheit als Freigabekriterium im Änderungsprozess digitaler Verbraucherdienste.
- Beziehen Sie den CISO in die Gestaltung von Login, Sicherheitsabfragen und Zahlungsschritten ein.
- Führen Sie ein Register der Übergangsbestände nach § 38 BFSG mit Enddatum.
- Trennen Sie BITV-2.0-Pflichten aus Verträgen mit öffentlichen Auftraggebern sauber von eigenen BFSG-Pflichten.
Relevante Normreferenzen
- Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act): Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 4 (Anforderungen), Art. 31 (Umsetzung), Art. 32 (Übergang). EU-Recht, mit Fundstelle frei zitierbar.
- BFSG (BGBl. I 2021, 2970): § 1 (Anwendungsbereich), § 3 (Barrierefreiheit), § 14 (Dienstleistungserbringer), § 38 (Übergang).
- BFSGV (BGBl. I 2022, 928), geändert durch Art. 23 G v. 2.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) und V v. 10.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 205): § 3 (Stand der Technik), § 7, § 14, §§ 17, 19.
- BITV 2.0 (BGBl. I 2011, 1843): eigenes Regime für die elektronischen Angebote öffentlicher Stellen.
- COM(2026) 590 final (Vorschlag Public Procurement Act): Streichung von Art. 24 Abs. 1 RL 2019/882 vorgeschlagen.
Häufige Fragen
Seit wann gilt das BFSG?+
Seit dem 28.06.2025, zusammen mit der BFSGV. Die Richtlinie (EU) 2019/882 verlangt die Anwendung der nationalen Vorschriften ab diesem Tag (Art. 31 Abs. 2).
Hat sich die Rechtslage seit dem Inkrafttreten geändert?+
Ja, bei der Verordnung. Die BFSGV ist durch Art. 23 des Gesetzes vom 2.12.2025 und durch die Verordnung vom 10.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 205) geändert worden; seit dem 16.07.2026 sind § 7 Abs. 2 (Selbstbedienungsterminals) und § 14 (Telekommunikationsdienste) neu gefasst. Das BFSG selbst steht in der Lesefassung auf dem Stand vom 6.5.2024.
Wie lange dürfen alte Geräte und Verträge weiterlaufen?+
Produkte, die der Dienstleister bereits vor dem 28.06.2025 rechtmäßig zur Erbringung dieser oder ähnlicher Dienstleistungen eingesetzt hat, bis 27.06.2030; vor diesem Tag geschlossene Dienstleistungsverträge unverändert bis zu ihrem vereinbarten Ablauf, längstens bis 27.06.2030; vor dem 28.06.2025 rechtmäßig eingesetzte Selbstbedienungsterminals für vergleichbare Dienstleistungen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, höchstens fünfzehn Jahre nach Ingebrauchnahme (§ 38 BFSG). Eine allgemeine Befreiung aller Altprodukte oder Altverträge ist das nicht.
Gilt das BFSG auch für öffentliche Stellen?+
Für ihre Websites, Apps und elektronischen Verwaltungsabläufe gilt die BITV 2.0 nach dem Behindertengleichstellungsgesetz. Das BFSG schließt öffentlich-rechtliche Anbieter aber nicht pauschal aus: Wer Verbrauchern eine erfasste Dienstleistung anbietet oder erbringt, etwa Bankdienstleistungen, ist Dienstleistungserbringer im Sinne des § 2 Nr. 4 BFSG. Maßgeblich sind Tätigkeit und Rolle, nicht die Rechtsform.
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