Pflichten und Nachweise: Informationen nach Anlage 3, Herstellerpflichten und die dokumentierte Ausnahme
Herausgeber: Cybervize Redaktion
Kernaussage
Das BFSG verlangt nicht nur barrierefreie Angebote, sondern einen Nachweis darüber. Ein Dienstleister darf seine Dienstleistung nur anbieten oder erbringen, wenn sie die Anforderungen der BFSGV erfüllt und er die Informationen nach Anlage 3 Nr. 1 erstellt und für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht hat (§ 14 Abs. 1 BFSG). Diese Informationen gehören in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder an eine andere deutlich wahrnehmbare Stelle und umfassen eine Beschreibung der geltenden Anforderungen und, soweit anwendbar, mindestens eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format, die zum Verständnis nötigen Erläuterungen, eine Beschreibung, wie die Anforderungen erfüllt werden, und die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde (Anlage 3 Nr. 1 BFSG). Eine "Barrierefreiheitserklärung" unter diesem Namen schreibt das BFSG nicht vor; wer eine so betitelte Seite führt, muss prüfen, ob sie den Inhalt der Anlage 3 trägt.
Für Hersteller von Produkten gilt das Muster des Produktsicherheitsrechts: technische Dokumentation, interne Fertigungskontrolle, EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung (§§ 6, 18, 19, Anlage 2 BFSG). Wer sich darauf beruft, dass Barrierefreiheit eine grundlegende Veränderung des Angebots oder eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten würde, muss das beurteilen, dokumentieren, fünf Jahre aufbewahren und die Behörde unterrichten (§§ 16, 17 BFSG). Die Ausnahme ist ein Nachweisverfahren, kein Freibrief.
Auf dieser Seite
Problem in der Praxis
Die Anlage-3-Informationen werden häufig als Textbaustein im Footer behandelt, ohne Bezug zum tatsächlichen Erfüllungsstand und ohne Angabe der Marktüberwachungsbehörde; beides macht sie angreifbar, und fehlende oder unvollständige Informationen sind eine formale Nichtkonformität, die die Behörde mit Fristsetzung bis zur Anordnung verfolgt (§ 30 BFSG). Bei den Ausnahmen geschieht das Gegenteil: Ein Unternehmen hält einen Teil seines Angebots für "nicht umsetzbar", dokumentiert die Beurteilung aber nicht, unterrichtet die Behörde nicht und kann die Berufung auf § 17 im Prüfverfahren nicht belegen. Aus Sicht des CISO ist das ein vertrautes Muster: ein Risiko wird akzeptiert, ohne dass eine nachvollziehbare Risikoakzeptanz existiert.
CISO-Einordnung
Pflichten der Dienstleistungserbringer (§ 14 BFSG):
- Angebot und Erbringung nur bei Erfüllung der BFSGV-Anforderungen und mit den Informationen nach Anlage 3 in barrierefreier Form (Abs. 1).
- Aufbewahrung der Informationen, solange die Dienstleistung angeboten oder erbracht wird (Abs. 2).
- Dauerhafte Erfüllung: Veränderungen der Erbringung, der Anforderungen und der in Bezug genommenen Normen sind zu berücksichtigen (Abs. 3).
- Bei Nichtkonformität Korrekturmaßnahmen und unverzügliche Information der Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die Dienstleistung angeboten oder erbracht wird, mit ausführlichen Angaben (Abs. 4).
- Auskunft und Kooperation auf begründetes Verlangen der Behörde (Abs. 5).
Pflichten der Hersteller (§§ 6, 7, 18, 19, Anlage 2 BFSG):
- Inverkehrbringen nur nach Gestaltung gemäß BFSGV, technischer Dokumentation, Konformitätsbewertung durch interne Fertigungskontrolle, EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung (§ 6 Abs. 1).
- Aufbewahrung von Dokumentation und Konformitätserklärung fünf Jahre (§ 6 Abs. 2); Konformität auch in der Serie und bei Änderungen der Normen (§ 6 Abs. 3).
- Korrekturmaßnahmen, Rücknahme oder Rückruf, unverzügliche Information der Behörden bei Nichtkonformität; Verzeichnis der Nichtkonformitäten und Beschwerden (§ 6 Abs. 4 und 5).
- Kennzeichnung zur Identifikation und Herstellerangaben mit Postanschrift; die Kontaktdaten in einer Sprache, die Verbraucher leicht verstehen. Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache. Kennzeichnungen, Anleitung und Sicherheitsinformationen nach den Anforderungen der BFSGV (§ 7).
- Die Konformitätserklärung nennt, welche Anforderungen von einer Ausnahme nach §§ 16, 17 betroffen sind (§ 18 Abs. 2); unterliegt ein Produkt mehreren Rechtsakten mit Konformitätserklärung, wird eine einzige Erklärung für alle ausgestellt (§ 18 Abs. 4).
Einführer und Händler haben Prüf- und Informationspflichten (§§ 9 bis 11); wer ein Produkt unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder so ändert, dass die Konformität beeinträchtigt sein kann, wird wie ein Hersteller behandelt (§ 12). Wirtschaftsakteure müssen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen Auskunft über die Wirtschaftsakteure geben, von denen sie ein Produkt bezogen und an die sie es abgegeben haben, und diese Angaben fünf Jahre lang vorlegen können (§ 13).
Die zwei Ausnahmen (§§ 16, 17 BFSG; Art. 14 RL 2019/882):
- Grundlegende Veränderung: Die Anforderungen gelten nur, soweit ihre Einhaltung keine wesentliche Änderung erfordert, die die Wesensmerkmale des Produkts oder der Dienstleistung grundlegend verändert (§ 16 Abs. 1).
- Unverhältnismäßige Belastung: Die Anforderungen gelten nur, soweit ihre Einhaltung den Wirtschaftsakteur nicht unverhältnismäßig belastet; die Beurteilung folgt den Kriterien der Anlage 4 (Verhältnis der Nettokosten zu Gesamtkosten, Kosten und Vorteile im Verhältnis zum Nutzen für Menschen mit Behinderungen unter Berücksichtigung von Nutzungszahl und Nutzungshäufigkeit, Verhältnis der Nettokosten zum Nettoumsatz; § 17 Abs. 1).
- Verfahren: Beurteilung durch den Wirtschaftsakteur, Dokumentation, Aufbewahrung fünf Jahre ab der letzten Bereitstellung oder Erbringung, Vorlage auf Verlangen (§ 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2) und unverzügliche Unterrichtung der Behörden, wenn sich der Wirtschaftsakteur darauf beruft (§ 16 Abs. 3, § 17 Abs. 5). Dienstleister wiederholen die Belastungsbeurteilung je Dienstleistungskategorie oder -art mindestens alle fünf Jahre sowie bei Veränderung der Dienstleistung und auf Aufforderung der Behörde (§ 17 Abs. 3).
- Ausschluss: Wer zur Verbesserung der Barrierefreiheit nicht eigene öffentliche oder private Mittel erhält, kann sich nicht auf die unverhältnismäßige Belastung berufen (§ 17 Abs. 4).
- Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind, müssen die Beurteilung nicht dokumentieren und die Behörde nicht von sich aus unterrichten, übermitteln aber auf Verlangen die maßgeblichen Fakten (§ 16 Abs. 4, § 17 Abs. 2 und 5).
- Die Behörde prüft die Berufung auf eine Ausnahme ausdrücklich, einschließlich der ordnungsgemäßen Anwendung der Kriterien (§ 21 Abs. 3, § 28 Abs. 3), und stellt einem Verbraucher auf Antrag die Beurteilung zur Verfügung, es sei denn, die Informationen können aus Gründen der Vertraulichkeit nach Art. 17 der Verordnung (EU) 2019/1020 nicht erteilt werden (§ 21 Abs. 4, § 28 Abs. 4).
Umsetzungsperspektive
- Anlage-3-Informationen je Dienstleistung aus dem tatsächlichen Erfüllungsstand erstellen, die Marktüberwachungsbehörde benennen, die Seite selbst barrierefrei gestalten und bei jeder relevanten Änderung nachziehen.
- Nachweisakte führen: Prüfberichte, Testergebnisse, Normbezug, Abweichungsbegründungen und Änderungshistorie je Angebot an einem Ort.
- Ausnahmen wie eine Risikoakzeptanz behandeln: Beurteilung nach Anlage 4 mit Zahlen, Freigabe durch die Leitung, Aufbewahrung, Wiedervorlage spätestens nach fünf Jahren und bei Änderungen, Unterrichtung der Behörde.
- Produktseite: technische Dokumentation und Konformitätserklärung in den bestehenden CE-Prozess integrieren; unterliegt ein Produkt mehreren Rechtsakten, die jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorschreiben, eine einzige Erklärung für alle.
- Nichtkonformitäten melden: einen internen Weg festlegen, auf dem erkannte Barrieren bewertet, behoben und, wo nötig, unverzüglich der Behörde gemeldet werden.
Typische Fehler
- Eine generische "Barrierefreiheitserklärung" ohne die Pflichtinhalte der Anlage 3, insbesondere ohne Angabe der Marktüberwachungsbehörde.
- Die Informationen beschreiben einen Sollzustand, nicht den tatsächlichen Erfüllungsstand.
- Berufung auf eine Ausnahme ohne dokumentierte Beurteilung, ohne Wiedervorlage und ohne Unterrichtung der Behörde.
- Die unverhältnismäßige Belastung wird geltend gemacht, obwohl nicht eigene öffentliche oder private Mittel zur Verbesserung der Barrierefreiheit geflossen sind (§ 17 Abs. 4).
- Erkannte Nichtkonformitäten werden behoben, aber nicht gemeldet, obwohl § 14 Abs. 4 BFSG die unverzügliche Information verlangt.
Risiken und Trade-offs
Eine detaillierte Darstellung des Erfüllungsstands macht Lücken sichtbar und damit angreifbar; eine pauschale Darstellung verfehlt die Anforderungen der Anlage 3 und ist selbst eine formale Nichtkonformität. Bei den Ausnahmen steht kurzfristige Kostenersparnis gegen ein dauerhaftes Begründungs- und Offenlegungsrisiko: Die Behörde stellt die Beurteilung einem antragstellenden Verbraucher zur Verfügung, soweit keine Vertraulichkeitsgründe entgegenstehen; eine schwache Begründung kann also nach außen gelangen. Wer eine Ausnahme nutzt, sollte sie deshalb so dokumentieren, als würde sie geprüft, denn das sieht das Gesetz vor.
Entscheidungspunkte
- Liegen für jede erfasste Dienstleistung Informationen nach Anlage 3 vor, und spiegeln sie den aktuellen Stand?
- Wer pflegt die Informationen bei Änderungen, und ist die zuständige Behörde genannt?
- Für welche Anforderungen wird eine Ausnahme in Anspruch genommen, und ist die Beurteilung dokumentiert, freigegeben und gemeldet?
- Gibt es einen Meldeweg für erkannte Nichtkonformitäten an die Marktüberwachung?
- Sind Produktdokumentation und Konformitätserklärung in den CE-Prozess integriert?
Praktische Empfehlungen
- Erstellen Sie die Anlage-3-Informationen aus dem geprüften Ist-Stand und benennen Sie die Marktüberwachungsbehörde.
- Führen Sie eine Nachweisakte je Angebot mit Prüfberichten, Abweichungen und Änderungshistorie.
- Behandeln Sie jede Ausnahme nach §§ 16, 17 BFSG wie eine formale Risikoakzeptanz mit Zahlen, Freigabe, Wiedervorlage und Meldung.
- Legen Sie einen Meldeweg für Nichtkonformitäten fest und verbinden Sie ihn mit dem bestehenden Vorfall- oder Mängelprozess.
- Integrieren Sie die BFSG-Konformität von Produkten in den bestehenden CE- und Konformitätsprozess.
Relevante Normreferenzen
- BFSG: §§ 6 bis 13 (Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Rückverfolgbarkeit), § 14 (Dienstleistungserbringer), §§ 16, 17 (Ausnahmen), §§ 18, 19 (Konformitätserklärung, CE), § 30 (formale Nichtkonformität), Anlagen 2 bis 4.
- Richtlinie (EU) 2019/882: Art. 14 (grundlegende Veränderungen und unverhältnismäßige Belastungen), Anhang VI (Kriterien).
Häufige Fragen
Brauchen wir eine Barrierefreiheitserklärung?+
Das BFSG verlangt Informationen nach Anlage 3: in den AGB oder an anderer deutlich wahrnehmbarer Stelle, mit einer Beschreibung der geltenden Anforderungen und, soweit anwendbar, allgemeiner Beschreibung, Erläuterungen, Beschreibung der Erfüllung und Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde (§ 14 Abs. 1 Nr. 2, Anlage 3 BFSG). Wie die Seite heißt, ist nicht vorgeschrieben; ihr Inhalt ist es.
Können wir uns auf unverhältnismäßige Kosten berufen?+
Nur nach einer Beurteilung anhand der Kriterien der Anlage 4 (§ 17 Abs. 1 BFSG). Sie ist grundsätzlich zu dokumentieren und fünf Jahre aufzubewahren, die Behörde ist zu unterrichten, und Dienstleister wiederholen sie mindestens alle fünf Jahre (§ 17 Abs. 2, 3, 5). Erleichterungen: Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind, müssen nicht dokumentieren, übermitteln aber auf Verlangen die maßgeblichen Fakten; die Unterrichtungspflicht gilt nicht für Kleinstunternehmen. Wer nicht eigene öffentliche oder private Mittel zur Verbesserung der Barrierefreiheit erhalten hat, kann sich nicht darauf berufen (§ 17 Abs. 4).
Was passiert, wenn wir eine Barriere selbst entdecken?+
Dienstleister ergreifen Korrekturmaßnahmen und informieren unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Dienstleistung anbieten oder erbringen, mit ausführlichen Angaben (§ 14 Abs. 4 BFSG).
Gilt für Produkte eine CE-Kennzeichnung nach dem BFSG?+
Ja. Hersteller führen eine interne Fertigungskontrolle durch, stellen eine EU-Konformitätserklärung aus und bringen die CE-Kennzeichnung an (§§ 6, 18, 19, Anlage 2 BFSG); unterliegt das Produkt mehreren EU-Rechtsakten, die jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorschreiben, wird eine einzige Erklärung für alle ausgestellt (§ 18 Abs. 4).
Vom Wissen zur Umsetzung
Sie wissen jetzt, was gefordert ist. Erfüllt ist es erst, wenn jemand es umsetzt und nachweist. Ohne eigenen CISO übernimmt das ein externer CISO (vCISO), ab 3.600 €/Monat; er arbeitet mit OdySecure.
Erstgespräch vereinbarenMit eigenem Team: OdySecure ansehen
Standort bestimmen Fünf Stationen von der ersten Einordnung bis zum Audit, der Einstieg ist kostenlos.
Teil der Cybervize-Wissensbasis, Stand 14. Oktober 2026. Eigene Fachredaktion, KI ausschließlich zur redaktionellen Unterstützung. Referenz: bf-005.
