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Marktüberwachung, Sanktionen und Programm: wie das BFSG durchgesetzt wird und was ein Unternehmen daraus plant

Barrierefreiheit (EAA/BFSG)CISOGeschäftsführungCompliance- und RechtsverantwortlicheProgramm- und Produktverantwortliche

Herausgeber: Cybervize Redaktion

Kernaussage

Das BFSG wird von einer gemeinsamen Behörde der Länder durchgesetzt: der Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), einer Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Magdeburg, die auf Grundlage eines Staatsvertrags seit dem 26.09.2025 vollumfänglich als Vollzugsbehörde zuständig ist und bundesweit überwacht. Sie prüft Dienstleistungen nicht nur auf Anlass, sondern auch ohne Anlass anhand von Stichproben, bei Webseiten und Apps nach einer im Gesetz festgelegten Methode (§ 28 Abs. 2, Anlage 1 BFSG). Verbraucher können ein Verfahren beantragen; anerkannte Behindertenverbände und qualifizierte Verbraucherschutzeinrichtungen können das in deren Namen oder auch aus eigenem Recht, wenn der geltend gemachte Verstoß ihren satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt, und Rechtsbehelfe einlegen (§§ 32, 33 BFSG); eine Schlichtung steht offen (§ 34 BFSG).

Am Ende der Eskalation steht die Anordnung, das Angebot oder die Erbringung einer Dienstleistung einzustellen (§ 29 Abs. 3 BFSG), und ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro, unter anderem für das Anbieten oder Erbringen einer nicht konformen Dienstleistung (§ 37 BFSG). Für ein Unternehmen ist das weniger ein Strafrisiko als ein Betriebsrisiko: Ein Online-Kanal, der untersagt wird, fällt aus.

Auf dieser Seite
  1. Problem in der Praxis
  2. CISO-Einordnung
  3. Umsetzungsperspektive
  4. Typische Fehler
  5. Risiken und Trade-offs
  6. Entscheidungspunkte
  7. Praktische Empfehlungen
  8. Relevante Normreferenzen

Problem in der Praxis

Viele Unternehmen warten auf "die erste Prüfung", als käme sie angekündigt. Das Gesetz sieht anlasslose Stichproben vor, und der Anlass kann von außen kommen: ein Verbraucher, der eine Barriere meldet, oder ein Verband, der ein Verfahren beantragt. Wer keinen eigenen Beschwerdeweg hat, erfährt von einer Barriere erst durch die Behörde. Und wer Barrierefreiheit als einmaliges Projekt geplant hat, hat kein Programm, das die laufende Pflicht trägt.

CISO-Einordnung

Behörde und Prüfmethode:

  • Marktüberwachungsbehörde ist die nach Landesrecht zuständige Behörde (§ 2 Nr. 22 BFSG); die Länder haben dafür die MLBF errichtet. Sie nimmt Meldungen von Barrieren und Anträge nach § 32 Abs. 1 BFSG entgegen.
  • Dienstleistungen prüft sie bei Anlass und ohne konkreten Anlass anhand angemessener Stichproben (§ 28 Abs. 1 und 2). Bei Webseiten und mobilen Anwendungen folgt sie Anlage 1: Alle Verfahrensschritte eines üblichen Nutzers werden geprüft, mindestens die Interaktion mit Formularen, Steuerelementen und Dialogen, Eingabebestätigungen und Fehlermeldungen sowie das Verhalten mit unterschiedlicher Software und Hilfstechnologie. Die Stichprobe umfasst, soweit vorhanden, unter anderem Startseite, Anmeldung, Sitemap, Kontakt, Hilfe und rechtliche Informationen, die Seiten mit den Informationen nach Anlage 3 und zusätzlich zufällig ausgewählte weitere Seiten und Dokumente im Umfang von mindestens zehn Prozent dieser festgelegten Stichprobe.
  • Für den CISO bemerkenswert: Die Anmeldung ist ausdrücklich Teil der Stichprobe, und Prüfungen schließen den vollständigen Ablauf ein. Ein Login mit Bot-Abwehr oder ein Bestellvorgang mit Sicherheitsabfrage ist damit unmittelbar Prüfgegenstand.

Eskalation bei Dienstleistungen (§§ 29, 30 BFSG):

  • Aufforderung, binnen angemessener Frist die Konformität herzustellen; Anhörungsfrist nicht unter zehn Tagen.
  • Zweite Aufforderung unter Androhung der Untersagung.
  • Anordnung der erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Einstellung des Angebots oder der Erbringung innerhalb einer Frist; Aufhebung, sobald die Konformität nachgewiesen ist.
  • Formale Nichtkonformität (fehlende oder unvollständige Informationen nach Anlage 3) wird nach demselben Muster verfolgt.

Bei Produkten reicht die Eskalation bis zur Untersagung der Bereitstellung, Rücknahme oder zum Rückruf (§§ 22, 23 BFSG).

Rechte Dritter (§§ 21, 28, 31 bis 34 BFSG):

  • Verbraucher können die Einleitung eines Verfahrens beantragen, wenn sie geltend machen, ein Produkt oder eine Dienstleistung wegen eines Verstoßes nicht oder nur eingeschränkt nutzen zu können; sie können anerkannte Verbände nach § 15 Abs. 3 BGG oder qualifizierte Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz beauftragen (§ 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1). Diese können auch aus eigenem Recht, ohne eigene Rechtsverletzung, Anträge stellen und Rechtsbehelfe einlegen, wenn der geltend gemachte Verstoß ihren satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt; das ist im Antrag darzulegen (§ 32 Abs. 2, § 33 Abs. 2).
  • Die Behörde stellt Verbrauchern auf Antrag die Informationen zur Einhaltung und die Beurteilungen nach §§ 16, 17 zur Verfügung, soweit keine Vertraulichkeitsgründe entgegenstehen, und informiert die Öffentlichkeit über ihre Arbeit und Entscheidungen.
  • Für Streitigkeiten steht die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG offen; ein auf Antrag eines Verbrauchers oder Verbands eingeleitetes Verfahren nach § 32 Abs. 1 oder 2 ist bis zum Ende der Schlichtung auszusetzen (§ 34 Abs. 4). Für Verfahren, die die Behörde von sich aus betreibt, regelt § 34 Abs. 4 keine Aussetzung.

Bußgelder (§ 37 BFSG): bis 100.000 Euro für nicht konformes Inverkehrbringen oder Bereitstellen von Produkten, für das Anbieten oder Erbringen einer nicht konformen Dienstleistung und für Verstöße bei der CE-Kennzeichnung; bis 10.000 Euro in den übrigen Fällen, etwa bei Informations- und Auskunftspflichten.

Umsetzungsperspektive

Ein Programm, das die laufende Pflicht trägt, hat fünf Bausteine:

  • Inventar und Einordnung: alle erfassten Produkte und Verbraucherdienstleistungen mit Verantwortlichen (bf-002).
  • Anforderungen und Zielniveau: BFSGV-Matrix mit technischer Referenz, WCAG 2.2 AA für Web und App als Stand-der-Technik-Beleg (bf-003), einschließlich der Sicherheitsinteraktionen (bf-004).
  • Nachweise: Anlage-3-Informationen, Nachweisakte, dokumentierte Ausnahmen, Meldeweg für Nichtkonformitäten (bf-005).
  • Betrieb: Barrierefreiheit als Freigabekriterium im Änderungsprozess, Regressionstests mit Hilfstechnologie, Lieferantenanforderungen.
  • Außenkontakt: ein barrierefreier Beschwerde- und Meldeweg für Kunden, der Barrieren intern einsteuert, bevor sie bei der Behörde landen, und ein festgelegter Ansprechpartner für Anfragen der MLBF.

Zeitpunkte, die in die Planung gehören: Dienstleister dürfen Produkte, die sie selbst bereits vor dem 28.06.2025 rechtmäßig zur Erbringung dieser oder ähnlicher Dienstleistungen eingesetzt haben, längstens bis 27.06.2030 weiter einsetzen; vor dem 28.06.2025 geschlossene Dienstleistungsverträge dürfen bis zu ihrem vereinbarten Ablauf, längstens bis 27.06.2030, unverändert fortbestehen; vor dem 28.06.2025 rechtmäßig eingesetzte Selbstbedienungsterminals dürfen für vergleichbare Dienstleistungen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiter eingesetzt werden, höchstens aber fünfzehn Jahre ab Ingebrauchnahme (§ 38 BFSG); die Wiederholung von Belastungsbeurteilungen spätestens nach fünf Jahren (§ 17 Abs. 3 BFSG); die mögliche Listung harmonisierter Normen im Amtsblatt.

Typische Fehler

  1. Warten auf eine angekündigte Prüfung, obwohl anlasslose Stichproben vorgesehen sind.
  2. Kein eigener barrierefreier Beschwerdeweg, so dass Barrieren erst über Behörde oder Verband bekannt werden.
  3. Die Anmeldung und sicherheitsbezogene Abläufe werden von der Barrierefreiheitsprüfung ausgenommen, obwohl sie Teil der gesetzlichen Stichprobe sind.
  4. Die Informationen nach Anlage 3 fehlen oder sind unvollständig; das ist bereits eine formale Nichtkonformität.
  5. Das Bußgeld wird als Hauptrisiko gesehen, die mögliche Untersagung des Angebots dagegen nicht.

Risiken und Trade-offs

Ein vollständiges Programm bindet dauerhaft Kapazität in Entwicklung, Test, Recht und Kundenservice. Der Gegenwert ist planbar: weniger Eskalationen, belastbare Nachweise und ein Kanal, der nicht untersagt wird. Wer stattdessen auf Prüfungen reagiert, spart vorher und zahlt im Verfahren, unter behördlichen Fristen und mit Sichtbarkeit nach außen, weil die Behörde die Öffentlichkeit über ihre Entscheidungen informiert (§ 31) und antragstellenden Verbrauchern Informationen zur Einhaltung bereitstellt, soweit keine Vertraulichkeitsgründe entgegenstehen. Ein eigener Beschwerdeweg erzeugt Arbeit, verschafft aber Zeit, eine Barriere zu beheben, bevor sie zum Verfahren wird.

Entscheidungspunkte

  • Wer ist Ansprechpartner für Anfragen der MLBF, und sind Auskunftswege vorbereitet?
  • Gibt es einen barrierefreien Beschwerde- und Meldeweg für Kunden mit internem Bearbeitungsprozess?
  • Sind Anmeldung, Sicherheitsabfragen und Zahlungsschritte Teil der eigenen Prüfungen?
  • Ist Barrierefreiheit Freigabekriterium im Änderungsprozess?
  • Sind die Fristen aus § 38 und § 17 Abs. 3 BFSG im Programmplan hinterlegt?

Praktische Empfehlungen

  1. Prüfen Sie Ihre Angebote selbst nach der Methode der Anlage 1, einschließlich Anmeldung und vollständiger Abläufe.
  2. Richten Sie einen barrierefreien Beschwerdeweg ein und verbinden Sie ihn mit dem internen Mängel- oder Vorfallprozess.
  3. Benennen Sie einen Ansprechpartner für die Marktüberwachung und halten Sie die Nachweisakte auskunftsbereit.
  4. Verankern Sie Barrierefreiheit als laufendes Programm mit Inventar, Anforderungen, Nachweisen, Betrieb und Außenkontakt.
  5. Planen Sie die Enddaten der Übergangsbestände und die Wiedervorlage von Ausnahmebeurteilungen fest ein.

Relevante Normreferenzen

  • BFSG: § 2 Nr. 22 (Marktüberwachungsbehörde), §§ 20 bis 27 (Marktüberwachung von Produkten), §§ 28 bis 31 (Marktüberwachung von Dienstleistungen, Veröffentlichung), §§ 32 bis 34 (Verbraucher, Verbände, Rechtsbehelfe, Schlichtung), § 35 (Auskunftspflichten), § 37 (Bußgelder), § 38 (Übergang), Anlage 1 (Überwachungsmethode und Stichproben).
  • Richtlinie (EU) 2019/882: Kapitel VIII (Marktüberwachung von Produkten und Schutzklauselverfahren), Kapitel IX (Konformität von Dienstleistungen), Art. 32 (Übergang).

Häufige Fragen

Wer kontrolliert die Einhaltung des BFSG?+

Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), die gemeinsame Stelle der Länder, eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Magdeburg, seit dem 26.09.2025 vollumfänglich als Vollzugsbehörde zuständig.

Wird nur geprüft, wenn sich jemand beschwert?+

Nein. Das BFSG sieht auch Prüfungen ohne konkreten Anlass anhand angemessener Stichproben vor (§ 28 Abs. 2); bei Webseiten und Apps gehört unter anderem die Anmeldung zur Stichprobe (Anlage 1).

Was droht bei Verstößen?+

Die Behörde fordert zur Herstellung der Konformität auf und kann zuletzt die Einstellung des Angebots anordnen (§ 29 BFSG). Bußgelder reichen bis 100.000 Euro, unter anderem für das Anbieten oder Erbringen einer nicht konformen Dienstleistung (§ 37 BFSG).

Können Verbände gegen Unternehmen vorgehen?+

Ja. Anerkannte Verbände nach § 15 Abs. 3 BGG und qualifizierte Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz können ein Verfahren bei der Marktüberwachungsbehörde beantragen und Rechtsbehelfe einlegen, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, wenn der geltend gemachte Verstoß ihren satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt; das ist im Antrag darzulegen (§§ 32, 33 BFSG). Im Auftrag eines betroffenen Verbrauchers können sie ebenfalls handeln.

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