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Wer unter das BFSG fällt: Produkte, Verbraucherdienstleistungen, Kleinstunternehmen und die Rolle von Software-Anbietern

Barrierefreiheit (EAA/BFSG)CISOGeschäftsführungProduktmanagementCompliance- und RechtsverantwortlicheEinkauf und Lieferantenmanagement

Herausgeber: Cybervize Redaktion

Kernaussage

Das BFSG gilt nicht für "alle Websites", sondern für abschließend aufgezählte Produkte, die nach dem 28.06.2025 in Verkehr gebracht werden, und für abschließend aufgezählte Dienstleistungen, die nach diesem Tag für Verbraucher erbracht werden (§ 1 Abs. 2 und 3 BFSG). Für die meisten Unternehmen ist der entscheidende Tatbestand die "Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr": ein digitaler Dienst über Website oder App, der auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht wird (§ 2 Nr. 26 BFSG). Der Verbraucherbezug ist damit das Tor; ein Angebot, das ausschließlich Unternehmen anspricht, fällt nach dem Wortlaut nicht unter diesen Tatbestand.

Kleinstunternehmen (weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme) sind nur von den Anforderungen an DIENSTLEISTUNGEN ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG); wer Produkte herstellt, einführt oder handelt, bleibt auch als Kleinstunternehmen gebunden. Ein Software-Anbieter, der seine Lösung nur an Unternehmen liefert, ist in der Regel nicht selbst Adressat, wird aber über seine Kunden faktisch in die Pflicht genommen, weil diese ihre Dienstleistung nur mit barrierefreien Bausteinen erbringen dürfen.

Auf dieser Seite
  1. Problem in der Praxis
  2. CISO-Einordnung
  3. Umsetzungsperspektive
  4. Typische Fehler
  5. Risiken und Trade-offs
  6. Entscheidungspunkte
  7. Praktische Empfehlungen
  8. Relevante Normreferenzen

Problem in der Praxis

Die Betroffenheitsprüfung scheitert typischerweise an zwei Stellen. Die erste ist eine zu weite Lesart: Jede Unternehmenswebsite wird für BFSG-pflichtig gehalten, auch eine reine Imageseite ohne Vertragsabschluss. Das bindet Mittel an der falschen Stelle. Die zweite ist eine zu enge Lesart: "Wir sind B2B" wird als Ausnahme verstanden, obwohl einzelne Angebote (ein Online-Shop, der auch an Privatkunden verkauft, ein Zahlungs- oder Kontoangebot, eine App mit Buchungsfunktion) Verbraucher erreichen. Dazu kommt die Rollenfrage in der Lieferkette: Wer eine Shop-Plattform oder ein Authentifizierungsmodul zuliefert, glaubt sich außerhalb des Gesetzes und verliert dann Ausschreibungen, weil der Kunde die Barrierefreiheit seines Dienstes nicht mehr nachweisen kann.

CISO-Einordnung

Produkte nach § 1 Abs. 2 BFSG, wenn sie nach dem 28.06.2025 in Verkehr gebracht werden:

  • Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher samt der dafür bestimmten Betriebssysteme (Desktops, Notebooks, Smartphones, Tablets; § 2 Nr. 35, Nr. 34 zum Betriebssystem ohne Bootlader, BIOS und Firmware);
  • Zahlungsterminals samt zugehöriger Hardware und Software;
  • Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten und interaktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen, jeweils nur, soweit sie zur Erbringung der unter das BFSG fallenden Dienstleistungen bestimmt sind; ausgenommen sind Informationsterminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen oder Schienenfahrzeugen eingebaut sind;
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang für Telekommunikationsdienste und für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten;
  • E-Book-Lesegeräte.

Dienstleistungen nach § 1 Abs. 3 BFSG, wenn sie nach dem 28.06.2025 für Verbraucher erbracht werden:

  • Telekommunikationsdienste, ausgenommen Übertragungsdienste für Maschine-Maschine-Kommunikation;
  • Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr: Webseiten, mobile Dienste, elektronische Tickets und Ticketdienste, Verkehrsinformationen (bei Informationsbildschirmen nur interaktive Bildschirme im Hoheitsgebiet der EU) und interaktive Selbstbedienungsterminals im Hoheitsgebiet der EU, ohne in Fahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe oder Schienenfahrzeuge integrierte Terminals; im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr gilt nur der Terminal-Teil;
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher: Verbraucher- und Immobilienkredite, bestimmte Wertpapierdienstleistungen, Zahlungsdienste nach dem ZAG, zahlungskontobezogene Dienste und E-Geld (§ 2 Nr. 24);
  • E-Books und die dafür bestimmte Software;
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 2 Nr. 26).

"Verbraucher" ist eine natürliche Person, die zu Zwecken kauft oder empfängt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen sind (§ 2 Nr. 16). Daraus folgt (Auslegung): Ein Angebot, das sich nachweislich nur an Unternehmen richtet und keinen Verbrauchervertrag anbahnt, ist kein Dienst im Sinne der Nr. 26; ein gemischtes Angebot ist es für den Verbraucherteil. Grenzfälle, etwa Plattformen mit offener Registrierung, sind Einzelfallprüfungen.

Bestimmte Inhalte von Webseiten und Apps sind ausgenommen (§ 1 Abs. 4): vor dem 28.06.2025 veröffentlichte aufgezeichnete zeitbasierte Medien und Dateien von Büroanwendungen, Online-Karten, sofern die für die Navigation wesentlichen Informationen barrierefrei digital bereitstehen, Inhalte Dritter, die der Wirtschaftsakteur weder finanziert noch entwickelt noch kontrolliert, und Archive, die nach dem 28.06.2025 nicht mehr aktualisiert werden.

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme ist asymmetrisch: § 3 Abs. 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, von der Barrierefreiheitspflicht aus (ebenso Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie). Für Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind, gibt es keine Ausnahme von den Anforderungen, nur Erleichterungen bei der Dokumentation, wenn sie sich auf eine grundlegende Veränderung oder eine unverhältnismäßige Belastung berufen (§ 16 Abs. 4, § 17 Abs. 2 BFSG; dazu bf-005).

Zur Rolle von Software-Anbietern: Adressat des BFSG ist der Wirtschaftsakteur, also Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer, Händler oder Dienstleistungserbringer (§ 2 Nr. 15). Dienstleistungserbringer ist, wer auf dem Unionsmarkt eine Dienstleistung für Verbraucher erbringt oder anbietet (§ 2 Nr. 4). Ein Anbieter, der eine Shop-Software oder ein Login-Modul ausschließlich an Unternehmen liefert, erbringt selbst keine Verbraucherdienstleistung (Auslegung); sein Kunde aber muss sicherstellen, dass seine Dienstleistung die Anforderungen der BFSGV erfüllt, einschließlich der eingebundenen Bausteine. Hersteller eines erfassten Produkts, etwa eines Betriebssystems oder der Software eines Zahlungsterminals, ist ein Software-Anbieter dagegen unmittelbar.

Umsetzungsperspektive

  • Angebotsinventar anlegen: Jede Website, App, jedes Terminal und jedes Endgerät mit der Frage erfassen, ob es ein erfasstes Produkt ist oder eine erfasste Verbraucherdienstleistung trägt.
  • Verbraucherbezug je Angebot dokumentieren: B2B-Ausschließlichkeit begründen und technisch absichern (Zugangsprüfung, Vertragsbedingungen), statt sie nur zu behaupten.
  • Kleinstunternehmen-Status sauber bestimmen: beide Schwellen prüfen und bei Produkten keine Ausnahme ableiten.
  • Lieferanten einbinden: Barrierefreiheitsanforderungen an zugelieferte Komponenten (Login, Zahlung, Formulare, Chat) vertraglich festlegen und Nachweise verlangen.
  • Als Software-Anbieter: Barrierefreiheit als Produkteigenschaft dokumentieren, weil Kunden sie für ihre eigene Pflichterfüllung brauchen.

Typische Fehler

  1. Jede Unternehmenswebsite wird als BFSG-pflichtig behandelt, auch ohne Verbrauchervertrag.
  2. "B2B" wird als pauschale Ausnahme verstanden, obwohl einzelne Angebote Verbraucher erreichen.
  3. Die Kleinstunternehmen-Ausnahme wird auf Produkte übertragen, obwohl sie nur für Dienstleistungen gilt.
  4. Zugelieferte Komponenten werden von der Prüfung ausgenommen, obwohl der Dienstleister für seine gesamte Dienstleistung einsteht.
  5. Inhalte Dritter werden pauschal ausgenommen, obwohl die Ausnahme nur greift, wenn der Wirtschaftsakteur sie weder finanziert noch entwickelt noch kontrolliert.

Risiken und Trade-offs

Wer den Anwendungsbereich eng zieht, spart Aufwand, trägt aber das Risiko, dass eine Marktüberwachungsbehörde oder ein Verbraucherverband ein Angebot anders einordnet; die Einordnung muss dann aus der eigenen Dokumentation heraus verteidigt werden. Wer ihn weit zieht, gewinnt Rechtssicherheit und oft auch Nutzen für alle Kunden, bindet aber Mittel an Angeboten ohne Pflicht. Für Software-Anbieter ist Barrierefreiheit weniger eine Rechtsfrage als eine Marktfrage: Ohne belastbare Angaben verlieren sie Kunden, die selbst unter das BFSG fallen.

Entscheidungspunkte

  • Welche Angebote bahnen einen Verbrauchervertrag an, und wo ist die B2B-Ausschließlichkeit belegt?
  • Fallen eigene Geräte oder deren Software unter die Produktkategorien des § 1 Abs. 2 BFSG?
  • Ist der Status als Kleinstunternehmen an beiden Schwellen geprüft, und betrifft er nur Dienstleistungen?
  • Welche zugelieferten Komponenten tragen die eigene Verbraucherdienstleistung, und sind ihre Barrierefreiheitsangaben vertraglich gesichert?
  • Welche Inhalte werden unter § 1 Abs. 4 BFSG ausgenommen, und ist die Voraussetzung je Inhalt belegt?

Praktische Empfehlungen

  1. Führen Sie ein Angebotsinventar mit begründeter Einordnung je Angebot und aktualisieren Sie es bei jedem neuen Kanal.
  2. Belegen Sie B2B-Ausschließlichkeit technisch und vertraglich, wenn Sie sich darauf stützen.
  3. Wenden Sie die Kleinstunternehmen-Ausnahme nur auf Dienstleistungen an.
  4. Nehmen Sie Barrierefreiheitsanforderungen und Nachweispflichten in Lieferantenverträge für Login-, Zahlungs- und Formularkomponenten auf.
  5. Prüfen Sie Grenzfälle mit rechtlicher Beratung, statt sie stillschweigend auszunehmen.

Relevante Normreferenzen

  • BFSG: § 1 Abs. 2 bis 4 (Produkte, Dienstleistungen, ausgenommene Inhalte), § 2 Nr. 4, 15, 16, 17, 24, 26, 34, 35 (Begriffe), § 3 Abs. 3 (Kleinstunternehmen), § 12 (Einführer oder Händler als Hersteller), §§ 16, 17 (Erleichterungen für Kleinstunternehmen mit Produkten).
  • Richtlinie (EU) 2019/882: Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 4 Abs. 5 (Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen), Art. 14 Abs. 4.
  • Digitale-Dienste-Gesetz § 1 Abs. 4 Nr. 1 als Bezugsnorm des § 2 Nr. 26 BFSG.

Häufige Fragen

Muss jede Unternehmenswebsite barrierefrei sein?+

Nach dem BFSG nicht. Erfasst sind Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag erbracht werden (§ 2 Nr. 26), und die übrigen Dienstleistungen des § 1 Abs. 3. Eine reine Informationsseite ohne Vertragsanbahnung gehört nicht dazu; andere Rechtsgrundlagen bleiben unberührt.

Sind kleine Unternehmen ausgenommen?+

Nur Kleinstunternehmen (unter zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme) und nur, soweit sie Dienstleistungen anbieten oder erbringen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Für Produkte gilt keine Ausnahme.

Wir verkaufen nur an Unternehmen. Betrifft uns das BFSG?+

Für Dienstleistungen ohne Verbraucherbezug nach dem Wortlaut in der Regel nicht. Prüfen Sie aber jedes Angebot einzeln und belegen Sie die B2B-Ausschließlichkeit; als Zulieferer werden Sie über die Pflichten Ihrer Kunden gebunden. Anders bei erfassten Produkten: Wer etwa Zahlungsterminals oder Betriebssysteme herstellt, einführt oder handelt, bleibt Hersteller, Einführer oder Händler, auch wenn er nur an Unternehmen vertreibt (§ 2 Nr. 9, §§ 6 bis 11 BFSG).

Gilt das BFSG für Inhalte, die wir von Dritten einbinden?+

Ausgenommen sind nur Inhalte Dritter, die Sie weder finanzieren noch entwickeln noch kontrollieren (§ 1 Abs. 4 Nr. 4 BFSG). Eingekaufte und gesteuerte Komponenten fallen nicht darunter.

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Teil der Cybervize-Wissensbasis, Stand 14. Oktober 2026. Eigene Fachredaktion, KI ausschließlich zur redaktionellen Unterstützung. Referenz: bf-002.