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EHDS-Primärnutzung: Patientenrechte, Pflichten rund um die Versorgung und die Folgen für die Systemlandschaft

Gesundheitsdatenraum (EHDS)CISOIT-Leitung und Medizininformatik bei LeistungserbringernDatenschutzbeauftragteGeschäftsführung von Krankenhäusern und PraxisverbündenLegal und Compliance

Kernaussage

Kapitel II der Verordnung (EU) 2025/327 regelt die Primärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten, also ihre Verarbeitung für die Gesundheitsversorgung der betroffenen Person einschließlich Verschreibung, Abgabe, Sozialleistungen, Verwaltung und Kostenerstattung (Art. 2 Abs. 2 Buchst. d). Natürliche Personen erhalten dafür ein Bündel eigener Rechte: Zugang zu den prioritären Datenkategorien und kostenloser Download im europäischen Austauschformat (Art. 3), Eingabe eigener Informationen (Art. 5), Berichtigung (Art. 6), Übertragbarkeit an Gesundheitsdienstleister der eigenen Wahl (Art. 7), Beschränkung des Zugangs von Angehörigen der Gesundheitsberufe und Gesundheitsdienstleistern zu allen oder Teilen der Daten des Art. 3 (Art. 8 Abs. 1) und Auskunft über jeden Zugriff über den Zugangsdienst für Angehörige der Gesundheitsberufe im Rahmen der Gesundheitsversorgung (Art. 9 Abs. 1), wobei die Mitgliedstaaten dieses Auskunftsrecht in Ausnahmefällen einschränken können (Art. 9 Abs. 3).

Für Leistungserbringer ist die entscheidende Botschaft: Kapitel II ist gemischt adressiert. Ein Teil der Pflichten läuft über die Mitgliedstaaten, ein anderer trifft den Gesundheitsdienstleister unmittelbar. Unmittelbar sind insbesondere Art. 7 und Art. 13 Abs. 2. Zu Art. 7: die Übermittlung auf Verlangen der betroffenen Person erfolgt "unverzüglich, kostenlos und ungehindert durch den Gesundheitsdienstleister" (Abs. 1 und 3), der empfangende Gesundheitsdienstleister "muss diese Daten entgegennehmen und sie lesen können", wenn die Dienstleister in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind (Abs. 2), und "gegebenenfalls lesen können", wenn die Person die Daten zuvor nach Art. 3 Abs. 2 heruntergeladen hat (Abs. 4); Abs. 3 betrifft die einseitige Übermittlung an Sozialversicherungs- oder Erstattungsstellen; dazu Art. 8 Satz 3, wonach eine vom Patienten gesetzte Zugangsbeschränkung für die Gesundheitsdienstleister nicht sichtbar sein darf; das ist eine Vorgabe gegen den Gesundheitsdienstleister, nicht eine Pflicht für ihn, denn die Vorschriften und besonderen Schutzmaßnahmen für den Beschränkungsmechanismus legen nach Satz 4 die Mitgliedstaaten fest. Unmittelbar ist außerdem Art. 13 Abs. 2, aber nur unter einer Bedingung: Wer Daten elektronisch verarbeitet, muss die Gesundheitsdaten der von ihm behandelten Personen mit Informationen über die Gesundheitsdienstleistung aktualisieren. Ohne elektronische Verarbeitung greift die Vorschrift nicht. Daneben steht Art. 15 Abs. 4 Satz 2, der aber einen anderen Adressaten hat: Werden Daten zur Primärnutzung automatisch übermittelt, muss der empfangende Dienstleister das Format annehmen und lesen können. Die Verordnung unterscheidet diesen Begriff vom Gesundheitsdienstleister, siehe Art. 18, der beide im selben Satz getrennt nennt; Satz 1 desselben Absatzes richtet sich an die Mitgliedstaaten. Art. 13 Abs. 1 beginnt mit "Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesundheitsdienstleister ... erfassen", ebenso laufen die Zugangsdienste für Patienten (Art. 4) und Gesundheitsberufe (Art. 12) und der Anschluss aller Gesundheitsdienstleister an die nationale Kontaktstelle (Art. 23 Abs. 5) über die Mitgliedstaaten. Fuer Art. 12 und Art. 13 Abs. 1 entscheidet erst die nationale Ausgestaltung, was konkret auf ein deutsches Haus zukommt; die Übermittlungs- und Annahmepflichten des Art. 7 und, bei elektronischer Verarbeitung, die Aktualisierungspflicht des Art. 13 Abs. 2 brauchen dafür kein nationales Gesetz. Die Fristenstaffel des Art. 105 setzt dafür die Endtermine (2029 für Patientenkurzakten, Verschreibungen und Arzneimittelabgaben, 2031 für Bildgebung, Untersuchungsergebnisse und Entlassungsberichte). Wer die Systemlandschaft verantwortet, sollte trotzdem jetzt planen, denn die Anforderungen landen absehbar in Beschaffung, Schnittstellen und Protokollierung.

Auf dieser Seite
  1. Problem in der Praxis
  2. CISO-Einordnung
  3. Umsetzungsperspektive
  4. Typische Fehler
  5. Risiken und Trade-offs
  6. Entscheidungspunkte
  7. Praktische Empfehlungen
  8. Relevante Normreferenzen

Problem in der Praxis

Die häufigste Fehleinschätzung ist, aus Kapitel II heute einklagbare Pflichten des einzelnen Krankenhauses abzuleiten. Die zweite, das Gegenteil: den EHDS zu ignorieren, weil "erst die Mitgliedstaaten dran sind". Beides greift zu kurz. Die Rechte und die dahinterliegende Infrastruktur (Zugangsdienste, Austauschformat, MyHealth@EU) definieren, was ein EHR-System ab 2029 beziehungsweise 2031 können muss, und diese Anforderungen erreichen Leistungserbringer über drei Wege: unmittelbar aus der Verordnung (Art. 7 Abs. 1 bis 4 und, nur bei elektronischer Verarbeitung, Art. 13 Abs. 2; bei automatischer Übermittlung zur Primärnutzung trifft Art. 15 Abs. 4 Satz 2 den empfangenden Dienstleister), über die nationale Umsetzungsgesetzgebung (Art. 12, Art. 13 Abs. 1) und über den Markt, weil neue EHR-Systeme für die prioritären Kategorien dem Kapitel III genügen müssen (ehds-003).

Dazu kommt ein Governance-Detail mit Praxisfolgen: Die Aufsicht über die Patientenrechte der Art. 3 und 5 bis 10 liegt bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach der DSGVO, die dafür Geldbußen bis zu dem in Art. 83 Abs. 5 DSGVO genannten Betrag verhängen können (Art. 22 der Verordnung (EU) 2025/327). Die neuen EHDS-Rechte docken also an die vorhandene Datenschutz-Aufsicht an; parallel entstehen Stellen für digitale Gesundheit (Art. 19) mit eigenen Aufgaben und einem Beschwerdeweg (Art. 21).

CISO-Einordnung

Die Rechte im Einzelnen, mit den Details, die für Systemverantwortliche zählen: Der Zugang nach Art. 3 ist kostenlos, unverzüglich nach der Erfassung im EHR-System unter Berücksichtigung der technischen Umsetzbarkeit zu gewähren und umfasst den Download im europäischen Austauschformat für EHR (Art. 15). Mitgliedstaaten können den Zugang nach Maßgabe des Art. 23 DSGVO beschränken, etwa als zeitlichen Aufschub, bis ein Angehöriger der Gesundheitsberufe belastende Befunde erläutern kann (Art. 3 Abs. 3). Eingaben der Patienten in die eigene EHR müssen als solche erkennbar sein, und Patienten dürfen die Einträge der Gesundheitsberufe nicht direkt ändern können (Art. 5). Die Berichtigung läuft über Art. 16 DSGVO, online über die Zugangsdienste (Art. 6). Die Übertragbarkeit nach Art. 7 ist eigenständig ausgestaltet: unverzüglich, kostenlos und ungehindert durch den Gesundheitsdienstleister oder die Hersteller seiner Systeme, grenzüberschreitend im Austauschformat über die Infrastruktur des Art. 23.

Sicherheitsrelevant sind vor allem Art. 8 und 9. Patienten können den Zugang von Angehörigen der Gesundheitsberufe und von Gesundheitsdienstleistern zu allen oder zu Teilen der Daten des Art. 3 beschränken (Art. 8 Abs. 1); die Tatsache der Beschränkung darf für Gesundheitsdienstleister nicht sichtbar sein (Art. 8), und beim Zugriff trotz Beschränkung zum Schutz lebenswichtiger Interessen verlangt Art. 11 Abs. 5 Protokollierung und leichte Zugänglichkeit dieser Fälle für die betroffene Person. Die Zugriffsauskunft nach Art. 9 ist enger, als sie oft gelesen wird: Sie umfasst jeden Zugriff über den Zugangsdienst für Angehörige der Gesundheitsberufe im Rahmen der Gesundheitsversorgung, einschließlich des Zugriffs nach Art. 11 Abs. 5, nicht jeden technischen oder organisatorischen Zugriffsweg (Abs. 1). Die Informationen sind kostenlos und unverzüglich bereitzustellen, mindestens drei Jahre abrufbar, mit Angaben zu Zugreifendem, Zeitpunkt und betroffenen Daten (Abs. 2). Die Mitgliedstaaten können das Recht in Ausnahmefällen einschränken, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Offenlegung lebenswichtige Interessen oder Rechte des Angehörigen der Gesundheitsberufe oder die Versorgung der Person gefährden würde (Abs. 3). Das setzt eine belastbare, patiententaugliche Zugriffsprotokollierung voraus; genau dafür definiert die Verordnung die europäische Protokollierungssoftwarekomponente als eine der beiden harmonisierten Softwarekomponenten von EHR-Systemen (Art. 2 Abs. 2 Buchst. o, Art. 25). Ein Widerspruchsrecht gegen die Primärnutzung selbst ist dagegen mitgliedstaatliche Option: Art. 10 überlässt es den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, ein solches reversibles Widerspruchsrecht vorzusehen; das unbedingte Widerspruchsrecht des Art. 71 betrifft nur die Sekundärnutzung (ehds-005).

Für den Zugang der Gesundheitsberufe gilt eine Tatbestandsgrenze am Anfang der Vorschrift: Wenn Angehörige der Gesundheitsberufe Daten elektronisch verarbeiten, haben sie über die Zugangsdienste des Art. 12 Zugang zu den einschlägigen und erforderlichen Daten der von ihnen behandelten Personen, unabhängig von Versicherungs- und Behandlungsmitgliedstaat (Art. 11 Abs. 1); welche Datenkategorien welche Berufsgruppe bei welcher Aufgabe sehen darf, legen die Mitgliedstaaten fest (Art. 11 Abs. 3). Der Zugang zu den Zugangsdiensten der Gesundheitsberufe setzt ein nach Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkanntes elektronisches Identifizierungsmittel oder ein den gemeinsamen Spezifikationen nach Art. 36 entsprechendes Mittel voraus (Art. 12). Grenzüberschreitend läuft der Austausch über die nationalen Kontaktstellen und MyHealth@EU (Art. 23); die Kontaktstellen sind für die übermittelten Daten gemeinsam Verantwortliche, die Kommission ist Auftragsverarbeiter (Art. 23 Abs. 7).

Abgrenzung zu den Nachbar-Tracks: Der health-Track behandelt die heute geltenden deutschen Pflichten der Leistungserbringer (Paragraf 391 SGB V, B3S Krankenhaus, gematik-Telematikinfrastruktur, DiGA, MDR); hier stehen die kommenden EU-Rechte und die Pflichten des EHDS-Kapitels II samt Fristen, teils mitgliedstaatlich vermittelt, teils unmittelbar. Der dsgvo-Track behandelt die allgemeinen Betroffenenrechte und Pflichten aus der DSGVO (Auskunft, Berichtigung, Art. 32, Meldepflichten); die EHDS-Rechte präzisieren und ergänzen diese für elektronische Gesundheitsdaten (Art. 1 Abs. 2 Buchst. a), etwa als Online-Berichtigungsweg (Art. 6) und eigenständig ausgestaltete Übertragbarkeit (Art. 7), und werden von denselben Aufsichtsbehörden durchgesetzt (Art. 22).

Umsetzungsperspektive

Die Terminlogik für Leistungserbringer, alle Fundstellen in der Verordnung: Die Governance steht ab dem 26.03.2027 (Geltungsbeginn, Art. 105 Abs. 2); bis dahin benennen die Mitgliedstaaten ihre Stellen für digitale Gesundheit (Art. 19 Abs. 1) und nationalen Kontaktstellen (Art. 23 Abs. 2) und die Kommission erlässt die Durchführungsrechtsakte zum Austauschformat (Art. 15 Abs. 1), zur Datenqualität bei der Erfassung (Art. 13 Abs. 4) und zu MyHealth@EU (Art. 23 Abs. 4). Die Rechte und Erfassungspflichten der Art. 3 bis 15 gelten ab dem 26.03.2029 für Patientenkurzakten, elektronische Verschreibungen und Arzneimittelabgaben samt dafür bestimmter EHR-Systeme und ab dem 26.03.2031 für Bildgebung, Untersuchungsergebnisse und Entlassungsberichte (Art. 105 Abs. 3).

Offen ist die deutsche Ausgestaltung: welche Behörde Stelle für digitale Gesundheit wird, wie die Zugangsdienste mit der bestehenden Telematikinfrastruktur und der elektronischen Patientenakte zusammengeführt werden und ob Deutschland das Widerspruchsrecht des Art. 10 oder zusätzliche Datenkategorien (Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 3) vorsieht. Zu diesen nationalen Fragen trifft dieser Artikel bewusst keine Aussage; am 05.08.2026 war unter dem Suchbegriff "Gesundheitsdatenraum" kein deutsches Begleitgesetz verkündet (ehds-001). Das Verhältnis der bestehenden deutschen Infrastruktur zum EHDS beschreibt der health-Track, sobald es normativ geklärt ist.

Typische Fehler

  1. Kapitel II pauschal einordnen, in die eine oder die andere Richtung. Erfassung und Zugangsdienste adressieren die Mitgliedstaaten (Art. 12, Art. 13 Abs. 1, Art. 23 Abs. 5) und werden über die nationale Ausgestaltung verbindlich; unmittelbar wirken dagegen Art. 7 Abs. 1 bis 4 und, nur bei elektronischer Verarbeitung, Art. 13 Abs. 2. Art. 15 Abs. 4 Satz 2 adressiert bei automatischer Übermittlung zur Primärnutzung den empfangenden Dienstleister, und Art. 8 Satz 3 verbirgt die Zugangsbeschränkung vor den Gesundheitsdienstleistern, deren Ausgestaltung Satz 4 den Mitgliedstaaten zuweist.
  2. Das EHDS-Rechtebündel mit den DSGVO-Rechten gleichsetzen; die EHDS-Rechte präzisieren und ergänzen die DSGVO-Rechte (Art. 1 Abs. 2 Buchst. a), etwa ist die Übertragbarkeit nach Art. 7 eigenständig ausgestaltet und die Zugriffsauskunft nach Art. 9 eine eigene, protokollierungsgestützte Auskunft über Zugriffe, nicht die Auskunft nach Art. 15 DSGVO.
  3. Ein allgemeines Widerspruchsrecht gegen die Primärnutzung behaupten; Art. 10 ist eine mitgliedstaatliche Option, unbedingt ist nur der Widerspruch gegen die Sekundärnutzung (Art. 71).
  4. Die Sichtbarkeitsregel des Art. 8 übersehen: Dass ein Patient den Zugriff beschränkt hat, darf für Gesundheitsdienstleister nicht sichtbar sein; das ist eine Design-Anforderung an Berechtigungs- und Anzeige-Logik.
  5. Die Zugriffsauskunft des Art. 9 als internes Audit-Log missverstehen; verlangt ist eine für Patienten abrufbare Information über jeden Zugriff über den Zugangsdienst für Angehörige der Gesundheitsberufe im Rahmen der Gesundheitsversorgung, mindestens drei Jahre lang. Umgekehrt ist sie auch kein Auskunftsrecht über alle Zugriffswege, und die Mitgliedstaaten können sie nach Art. 9 Abs. 3 in Ausnahmefällen einschränken.
  6. Die Fristen 2029 und 2031 pauschal auf "den EHDS" beziehen, statt sie den Datenkategorien des Art. 14 Abs. 1 zuzuordnen (Art. 105 Abs. 3).
  7. Aussagen zur deutschen Umsetzung (Behörden, ePA-Verhältnis, Art.-10-Widerspruch) ohne Standsdatum treffen; verkündet war am 05.08.2026 nichts Einschlägiges.

Risiken und Trade-offs

Für die Systemplanung besteht der zentrale Trade-off zwischen früher Festlegung und offener Spezifikation: Das europäische Austauschformat und die Datenqualitätsanforderungen kommen als Durchführungsrechtsakte bis zum 26.03.2027 (Art. 15 Abs. 1, Art. 13 Abs. 4); wer vorher Schnittstellen festschreibt, riskiert Nacharbeit, wer wartet, verliert Vorlauf gegenüber den Geltungsdaten 2029 und 2031. Ein pragmatischer Mittelweg ist, jetzt die Fähigkeiten zu planen, die sicher gebraucht werden: patientenbezogene Zugriffsprotokollierung, feingranulare Berechtigungssteuerung mit unsichtbaren Beschränkungen, Export- und Importfähigkeit strukturierter Daten.

Der zweite Trade-off betrifft die Berechtigungsarchitektur. Art. 8 und Art. 11 Abs. 5 verlangen, Beschränkungen durchzusetzen, ohne sie anzuzeigen, und Durchbrechungen zum Schutz lebenswichtiger Interessen zu protokollieren und der betroffenen Person zugänglich zu machen. Das kollidiert mit gewachsenen Systemen, in denen Berechtigungen grob und Notfallzugriffe formlos sind: Wer hier zu früh Detailprozesse baut, baut auf nationale Vorschriften, die noch fehlen (Art. 8 Unterabs. 4, Art. 10 Abs. 2); wer gar nichts tut, steht 2029 vor einem Architekturumbau statt einer Konfigurationsaufgabe.

Entscheidungspunkte

  • Welche unserer klinischen Systeme verarbeiten prioritäre Kategorien nach Art. 14 Abs. 1, und welche davon werden 2029, welche 2031 EHDS-relevant?
  • Kann unsere Systemlandschaft patientenbezogene Zugriffsprotokolle liefern, die einer Auskunft nach Art. 9 standhalten (Zugreifender, Zeitpunkt, betroffene Daten, drei Jahre)?
  • Wie bilden wir Zugriffsbeschränkungen nach Art. 8 ab, ohne die Beschränkung selbst anzuzeigen, und wie protokollieren wir Durchbrechungen (Art. 11 Abs. 5)?
  • Welche elektronischen Identifizierungsmittel nutzen unsere Gesundheitsberufe, und sind sie eIDAS-anschlussfähig (Art. 12)?
  • Wer verfolgt die Durchführungsrechtsakte (Austauschformat, Datenqualität, MyHealth@EU) und die deutsche Ausgestaltung, und wer übersetzt sie in Beschaffungsanforderungen?

Praktische Empfehlungen

  1. Ordnen Sie Ihre klinischen Systeme den prioritären Kategorien des Art. 14 Abs. 1 zu und markieren Sie je System die einschlägige Geltungswelle (26.03.2029 oder 26.03.2031, Art. 105 Abs. 3).
  2. Nehmen Sie EHDS-Fähigkeit ab sofort in EHR-Beschaffungen und Vertragsverlängerungen auf: Kapitel-III-Konformität des Systems, Ausgabe der prioritären Kategorien im europäischen Austauschformat (Art. 15 Abs. 4), patientenbezogene Zugriffsprotokollierung.
  3. Prüfen Sie Ihre Protokollierung gegen die Anforderungen der Zugriffsauskunft (Art. 9): Vollständigkeit über die Zugriffe, die Art. 9 Abs. 1 erfasst, also über den Zugangsdienst für Angehörige der Gesundheitsberufe im Rahmen der Gesundheitsversorgung einschließlich der Faelle des Art. 11 Abs. 5, Aufbewahrung mindestens drei Jahre, patiententaugliche Aufbereitung.
  4. Entwerfen Sie die Berechtigungsarchitektur so, dass rollen- und aufgabenbezogene Zugriffe (Art. 11 Abs. 3), unsichtbare Beschränkungen (Art. 8) und protokollierte Notfalldurchbrechungen (Art. 11 Abs. 5) konfigurierbar sind, und halten Sie die Detailausgestaltung offen, bis die nationalen Vorschriften vorliegen.
  5. Verzahnen Sie die EHDS-Vorbereitung mit dem laufenden Datenschutzprogramm: Die Aufsicht über die neuen Rechte liegt bei den DSGVO-Aufsichtsbehörden (Art. 22), Prozesse für Berichtigung und Auskunft lassen sich erweitern statt doppeln (dsgvo-Track).
  6. Beobachten Sie die deutsche Ausgestaltung (Stellen für digitale Gesundheit, nationale Kontaktstelle, Art.-10-Option) über eine feste Wiedervorlage und kennzeichnen Sie interne Aussagen dazu mit Standsdatum.

Relevante Normreferenzen

  • Verordnung (EU) 2025/327, Kapitel II (Art. 3 bis 24): Rechte natürlicher Personen, Erfassung, Austauschformat, Governance und MyHealth@EU; ABl. L, 2025/327, 05.03.2025; EU-Recht mit Quellenangabe frei zitierbar.
  • Verordnung (EU) 2025/327, Art. 105 Abs. 2 und 3: Geltungsbeginn 26.03.2027 und Staffelung der Rechte nach Datenkategorien (26.03.2029 und 26.03.2031).
  • Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO): Art. 16 (Berichtigung), Art. 20 (Übertragbarkeit), Art. 23 (Beschränkungen), Art. 83 Abs. 5 (Bußgeldrahmen, über Art. 22 der Verordnung (EU) 2025/327 auf die EHDS-Rechte erstreckt); im Korpus der dsgvo-Track.
  • Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS): anerkannte elektronische Identifizierungsmittel als Zugangsvoraussetzung für Gesundheitsberufe (Art. 12 der Verordnung (EU) 2025/327); im Korpus der eidas-Track.
  • Richtlinie 2011/24/EU: Bedingungen der grenzüberschreitenden Anerkennung von Verschreibungen (Art. 23 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2025/327).
  • Deutsche Sektorpflichten der Leistungserbringer (Paragraf 391 SGB V, B3S, gematik, DiGA, MDR): health-Track.

Häufige Fragen

Muss unser Krankenhaus heute schon EHDS-Pflichten erfüllen?+

Nein, aber nicht durchgehend aus dem genannten Grund. Vor dem 26.03.2027 trifft die Verordnung Leistungserbringer mit keiner Pflicht (Art. 105 Abs. 2; die Berichtspflicht der Kommission nach Art. 102 Abs. 4 ab dem 25.03.2025 richtet sich nicht an sie). Danach ist Kapitel II gemischt adressiert: Art. 12 und Art. 13 Abs. 1 laufen über die Mitgliedstaaten und werden für das einzelne Haus über die nationale Ausgestaltung verbindlich; Art. 7 Abs. 1 bis 4 trifft den Gesundheitsdienstleister dagegen unmittelbar und braucht dafür kein nationales Gesetz, Art. 13 Abs. 2 ebenso, aber nur wenn er Daten elektronisch verarbeitet. Art. 15 Abs. 4 Satz 2 richtet sich bei automatischer Übermittlung zur Primärnutzung an den empfangenden Dienstleister, und Art. 8 Satz 3 verbirgt eine Zugangsbeschränkung vor den Gesundheitsdienstleistern; die Vorschriften dafür legen nach Satz 4 die Mitgliedstaaten fest. Für beide gelten die Endtermine 26.03.2029 und 26.03.2031 je Datenkategorie (Art. 105).

Welche neuen Rechte bekommen Patienten?+

Zugang und Download der prioritären Datenkategorien im europäischen Austauschformat (Art. 3), Eingabe eigener Informationen (Art. 5), Online-Berichtigung (Art. 6), Übertragbarkeit (Art. 7), Beschränkung des Zugangs von Angehörigen der Gesundheitsberufe und Gesundheitsdienstleistern zu allen oder Teilen der Daten (Art. 8 Abs. 1) und Auskunft über jeden Zugriff über den Zugangsdienst für Angehörige der Gesundheitsberufe im Rahmen der Versorgung (Art. 9 Abs. 1), in Ausnahmefällen mitgliedstaatlich einschränkbar (Art. 9 Abs. 3). Ein Widerspruch gegen die Primärnutzung ist nur vorgesehen, wenn der Mitgliedstaat ihn einführt (Art. 10).

Was bedeutet die Zugriffsauskunft nach Art. 9 technisch?+

Patienten erhalten kostenlos und unverzüglich Informationen über jeden Zugriff auf ihre Daten über den Zugangsdienst für Angehörige der Gesundheitsberufe im Rahmen der Versorgung, einschließlich der Fälle des Art. 11 Abs. 5, mindestens drei Jahre abrufbar, mit Zugreifendem, Zeitpunkt und betroffenen Daten; die Mitgliedstaaten können das Recht in Ausnahmefällen einschränken (Art. 9 Abs. 3). Das setzt eine vollständige, patiententauglich aufbereitete Zugriffsprotokollierung voraus; die europäische Protokollierungssoftwarekomponente der EHR-Systeme ist dafür das vorgesehene Werkzeug (Art. 2 Abs. 2 Buchst. o, Art. 25).

Wer beaufsichtigt die neuen Rechte?+

Die Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach der DSGVO überwachen die Art. 3 und 5 bis 10 und können Geldbußen bis zum Betrag des Art. 83 Abs. 5 DSGVO verhängen (Art. 22). Daneben benennen die Mitgliedstaaten bis zum 26.03.2027 Stellen für digitale Gesundheit (Art. 19), bei denen auch Beschwerden möglich sind (Art. 21).

Ersetzt der EHDS die elektronische Patientenakte oder die Telematikinfrastruktur?+

Dazu trifft dieser Artikel bewusst keine Aussage: Das Verhältnis der deutschen Infrastruktur zum EHDS hängt von der nationalen Ausgestaltung ab, die am 05.08.2026 nicht verkündet war. Die bestehenden deutschen Pflichten erklärt der health-Track.

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