DORA-Finanzunternehmen: zentrale BSIG-Pflichten ausgenommen
§ 28 Abs. 6 Nr. 1 BSIG nimmt DORA-Finanzunternehmen von den §§ 30, 31, 32, 35, 36, 38 und 39 BSIG aus, nach dem Wortlaut unternehmensbezogen. IKT-Risikomanagement und Vorfallmeldungen laufen dort über DORA und die BaFin. Die Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse des BSI nach §§ 61 und 62 BSIG stehen dagegen NICHT in dieser Liste: Anders als bei der Energie-Ausnahme in § 28 Abs. 5, die sie ausdrücklich mit ausnimmt, bleiben sie hier bestehen. Ebenso die Registrierung nach § 33 BSIG.




