NIS-2 macht die Sicherheit der Lieferkette zur Mindestmaßnahme: Artikel 21 Absatz 2 nennt ausdrücklich die Sicherheit der Lieferkette und die Sicherheit bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von Netzwerk- und Informationssystemen, einschließlich der relevanten IT- und OT-Systeme; in Deutschland ist das über § 30 BSIG umgesetzt. Für Energieversorger heißt das konkret: Verträge mit IT-, OT- und Wartungsdienstleistern sollten Sicherheitsanforderungen, Informations- und Meldepflichten des Dienstleisters bei Vorfällen, Auditrechte, Regeln für den Einsatz von Subunternehmern sowie Ausstiegs- und Reintegrationsregelungen enthalten. Für Netzbetreiber kommt der IT-Sicherheitskatalog der Bundesnetzagentur hinzu. Wichtig ist, Bestandsverträge mitzudenken, nicht nur Neuabschlüsse: Eine Musterklausel allein belegt noch keinen dokumentierten, laufenden Lieferantenprozess.