Wichtige Einrichtung, dieselben zehn Mindestmaßnahmen
Anhang II bedeutet niedrigere Sanktionen als Anhang I, aber identische Pflichten in den zehn Mindestmaßnahmen nach § 30 BSIG. Bei einem Cyber-Vorfall mit Auswirkung auf Lebensmittelsicherheit greifen zusätzlich behördliche Pflichten.




