Offenlegung und Beweislast: was Geschädigte erleichtert bekommen und was Hersteller vorhalten müssen
Kernaussage
Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/2853) verändert weniger die Frage, ob für fehlerhafte Produkte gehaftet wird, als die Frage, wie ein Haftungsprozess abläuft. Zwei Mechanismen tragen diese Verschiebung. Erstens kann ein Gericht den beklagten Wirtschaftsakteur auf Antrag der klagenden Person verpflichten, relevante Beweismittel aus seiner Verfügungsgewalt offenzulegen (Art. 9), also auch interne Unterlagen zu Entwicklung, Schwachstellenbehandlung, Updateentscheidungen und Produktbeobachtung. Zweitens arbeitet die Richtlinie mit widerleglichen Vermutungen (Art. 10): Wer eine angeordnete Offenlegung nicht erfüllt, wessen Produkt verbindliche Sicherheitsanforderungen verletzt oder eine offensichtliche Funktionsstörung zeigt, gegen den wird die Fehlerhaftigkeit vermutet, bis er sie widerlegt.
Für das Management heißt das: Die Qualität der internen Sicherheits- und Entwicklungsdokumentation ist keine Ordnungsfrage mehr, sondern eine Haftungsfrage. Dieselben Unterlagen, die heute für Audits und Konformität geführt werden, sind morgen Beweismaterial, in beide Richtungen. Dazu kommen drei Fristen von 3, 10 und 25 Jahren, die bestimmen, wie lange dieses Material verfügbar und belastbar sein muss, sowie ein Verbot von Haftungsausschluss, Haftungsobergrenzen und Bagatellschwellen (Art. 15).
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Problem in der Praxis
In Haftungsprozessen zu Software ist die Informationslage strukturell asymmetrisch: Die geschädigte Person sieht nur das Schadensereignis, der Hersteller besitzt Architektur, Telemetrie, Bugtracker und Entscheidungshistorie. Genau diese Asymmetrie adressiert die Richtlinie mit dem Zusammenspiel aus Offenlegungspflicht und Vermutungen. Der Hersteller kann sich nicht mehr darauf verlassen, dass die Gegenseite seine Interna nie zu sehen bekommt.
Im Unternehmen zeigt sich das Problem an drei typischen Befunden. Erstens sind Updateentscheidungen (was wird gepatcht, was nicht, und warum) nirgends zusammenhängend nachvollziehbar, sondern verteilt auf Tickets, Chats und Flurgespräche. Zweitens existieren Risikoabwägungen nur als gelebte Praxis, nicht als datierte, begründete Entscheidung. Drittens fehlt eine Regel, welche Unterlagen wie lange aufbewahrt werden; nach einem Toolwechsel oder einer Reorganisation ist die Historie weg.
Im Offenlegungsfall entsteht daraus doppelter Schaden: Wer einer gerichtlichen Anordnung nicht nachkommen kann, riskiert die Vermutung der Fehlerhaftigkeit. Und was zwar existiert, aber lückenhaft oder widersprüchlich geführt ist, taugt nicht zur Widerlegung der Vermutungen und kann im Zweifel gegen den Hersteller sprechen.
CISO-Einordnung
Offenlegung von Beweismitteln (Art. 9). Stützt die klagende Person die Plausibilität ihres Anspruchs mit Tatsachen und Beweismitteln ausreichend, kann das Gericht den Beklagten verpflichten, relevante Beweismittel in seiner Verfügungsgewalt offenzulegen (Abs. 1). Spiegelbildlich kann auch der Beklagte Offenlegung durch die klagende Seite verlangen (Abs. 2). Die Offenlegung ist auf das Erforderliche und Verhältnismäßige beschränkt (Abs. 3), und vertrauliche Informationen sowie Geschäftsgeheimnisse genießen Schutzmechanismen (Abs. 4 und 5); der Begriff des Geschäftsgeheimnisses ist über Art. 4 Nr. 17 an die Richtlinie (EU) 2016/943 angebunden. Diese Schutzmechanismen wirken aber nur, wenn die Organisation weiß, welche Unterlagen schutzwürdig sind, und das begründen kann.
Beweislast und Vermutungen (Art. 10). Die Grundregel bleibt beim Kläger: Er beweist Fehlerhaftigkeit, Schaden und Ursachenzusammenhang (Abs. 1). Darauf setzen drei Vermutungen der Fehlerhaftigkeit (Abs. 2): erstens, wenn der Beklagte einer gerichtlichen Offenlegungspflicht nach Art. 9 Abs. 1 nicht nachkommt; zweitens, wenn der Kläger nachweist, dass das Produkt verbindlichen Produktsicherheitsanforderungen des Unions- oder nationalen Rechts nicht entspricht, die gerade vor dem Risiko des eingetretenen Schadens schützen sollen; drittens, wenn der Schaden durch eine offensichtliche Funktionsstörung bei vernünftigerweise vorhersehbarem Gebrauch verursacht wurde. Hinzu kommen die Kausalitätsvermutung, wenn die Fehlerhaftigkeit feststeht und der Schaden seiner Art nach typischerweise auf den Fehler zurückzuführen ist (Abs. 3), und eine Erleichterung bei übermäßiger Beweisschwierigkeit wegen technischer oder wissenschaftlicher Komplexität, bei der die Darlegung von Wahrscheinlichkeit genügt (Abs. 4). Alle Vermutungen sind widerleglich (Abs. 5, Erwägungsgrund 48).
Für Security-Verantwortliche ist die zweite Vermutung die wichtigste Brücke: Über sie können Verstöße gegen verbindliche Cybersicherheitsanforderungen des Produktrechts (etwa aus dem Cyber Resilience Act, Grundzüge im cra-Track) die Fehlerhaftigkeitsvermutung auslösen. Die Richtlinie definiert dabei selbst keine Sicherheitsanforderungen; sie knüpft an anderweitig vorgeschriebene an (Art. 7 Abs. 2 Buchst. f; das Verhältnis zu CRA, Maschinenverordnung und AI Act vertieft pld-005, den Fehlerbegriff pld-002).
Die drei Fristen (Art. 16 und 17), sauber auseinandergehalten. Es laufen zwei verschiedene Uhren mit unterschiedlichen Startpunkten:
- Verjährung, 3 Jahre (Art. 16): läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die geschädigte Person von Schaden, Fehlerhaftigkeit und Identität des haftbaren Wirtschaftsakteurs Kenntnis hatte oder vernünftigerweise hätte haben müssen. Eine personenbezogene, kenntnisabhängige Frist; nationale Regeln zu Hemmung und Unterbrechung bleiben unberührt.
- Ausschlussfrist, 10 Jahre (Art. 17 Abs. 1): beginnt mit dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Produkts, bei einem wesentlich veränderten Produkt mit dessen erneuter Bereitstellung (Buchst. b). Eine produktbezogene Frist, die unabhängig von der Kenntnis der geschädigten Person läuft, aber mit einem Vorbehalt: Nach ihrem Ablauf scheidet eine Haftung nach der Richtlinie aus, es sei denn, die geschädigte Person hat vor Fristablauf ein Verfahren gegen einen Wirtschaftsakteur eingeleitet, der nach Art. 8 haftbar gemacht werden kann. Ein rechtzeitig eingeleitetes Verfahren erhält den Anspruch also über den Fristablauf hinaus.
- Verlängerte Ausschlussfrist, 25 Jahre (Art. 17 Abs. 2): gilt für den Sonderfall, dass sich eine Körperverletzung erst mit Latenz zeigt. Das ist keine dritte, eigenständige Uhr, sondern die verlängerte Laufzeit der produktbezogenen Ausschlussfrist für latente Gesundheitsschäden; der Vorbehalt des rechtzeitig eingeleiteten Verfahrens gilt für sie genauso.
Praktisch übersetzt: Die 3-Jahres-Frist bestimmt, wie lange nach einem konkreten Schadensereignis noch mit einer Klage zu rechnen ist; sie startet spät, nämlich erst mit Kenntnis. Die 10- und 25-Jahres-Fristen bestimmen, wie lange je Produkt Dokumentation vorgehalten und verteidigungsfähig sein muss. Und eine wesentliche Änderung startet die Produktuhr neu; das gehört in jede Release-Entscheidung (vertieft in pld-003).
Keine Deckelung, keine Bagatellgrenze. Art. 15 verbietet, die Haftung gegenüber Geschädigten durch Vertrag oder nationales Recht auszuschließen oder zu beschränken; Erwägungsgrund 56 nennt ausdrücklich das Verbot finanzieller Obergrenzen. Eine Bagatellschwelle wie die Selbstbeteiligung der alten Richtlinie 85/374/EWG hat im neuen Text keine Entsprechung. Haftungsklauseln in AGB oder Lizenzbedingungen ändern an der Außenhaftung also nichts.
Zeitlicher Geltungsrahmen. Das neue Offenlegungs- und Beweisregime gilt für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Maßgeblich ist Art. 2 Abs. 1 in der Fassung der Berichtigung (ABl. L, 2026/90364 vom 07.05.2026), die den Wortlaut auf "nach dem 8. Dezember 2026" berichtigt hat; die ursprüngliche Amtsblattfassung vom 18.11.2024 nannte hier noch den 9. Dezember. Eine konsolidierte Fassung, die die Berichtigung einarbeitet, lag auf EUR-Lex am 03.08.2026 nicht vor; wer den Text abruft, muss die Berichtigung selbst anwenden. Als Richtlinie wirkt die Produkthaftungsrichtlinie über nationales Umsetzungsrecht; ein deutsches Umsetzungsgesetz war am 03.08.2026 nicht verkündet (Anwendungsbereich und Zeitplan vertieft in pld-001, die Handlungsstrecke in pld-006).
Umsetzungsperspektive
Der Hebel des CISO liegt nicht im Prozessrecht, sondern in der Beweisfähigkeit der eigenen Organisation:
- Dokumentation als potenzielles Beweismittel führen: Sicherheitsrelevante Produktentscheidungen (Schwachstellenpriorisierung, Patch- und Update-Entscheidungen, Risikoakzeptanzen, Erkenntnisse der Produktbeobachtung) so festhalten, dass Datum, Entscheidungsträger, Begründung und damaliger Informationsstand erkennbar sind. Ziel ist ein Bestand, der eine Vermutung widerlegen kann, statt sie zu nähren.
- Offenlegungsfähigkeit herstellen: wissen, wo relevante Unterlagen liegen (Ticketsystem, Repositories, Buildsysteme, Telemetrie, Berichte), wer sie in welcher Zeit zusammenstellen kann und wie der Prozess mit Legal abläuft. Wer erst im Prozess zu suchen beginnt, produziert Lücken und riskiert die Vermutung nach Art. 10 Abs. 2.
- Geschäftsgeheimnisse vorab klassifizieren: Der Schutz nach Art. 9 Abs. 4 und 5 setzt voraus, dass die Organisation benennen und begründen kann, was schutzwürdig ist. Eine nachträgliche Pauschalbehauptung, alles sei geheim, trägt nicht.
- Aufbewahrung an den Fristen ausrichten: Aufbewahrungskonzept je Produktlinie an der 10-Jahres-Ausschlussfrist ausrichten, bei Produkten mit Körperschadenspotenzial am 25-Jahres-Horizont; den Neustart der Frist bei wesentlicher Änderung einplanen.
- Konsistenz sichern: Interne Bewertungen, Kundenkommunikation, Security Advisories und Marketingaussagen dürfen einander nicht widersprechen. Widersprüche zwischen interner Einschätzung und Außendarstellung sind im Offenlegungsfall das größte vermeidbare Risiko.
Typische Fehler
- Dokumentation wird für Auditoren geschrieben, nicht als potenzielles Beweismittel geführt: Entscheidungen ohne Datum, Verantwortlichen und Begründung.
- Update- und Priorisierungsentscheidungen bleiben in Chats und Einzeltickets verstreut und sind Jahre später nicht mehr rekonstruierbar.
- Aufbewahrungsfristen orientieren sich an Steuer- oder Vertragsrecht statt an der 10- beziehungsweise 25-Jahres-Ausschlussfrist.
- Die Fristen werden verwechselt, etwa die kenntnisabhängige 3-Jahres-Verjährung als absolute Obergrenze der Haftungsdauer verstanden.
- Der Neustart der Ausschlussfrist durch eine wesentliche Änderung wird bei großen Releases übersehen.
- Haftungsausschlüsse in AGB oder Lizenzbedingungen werden als wirksamer Schutz gegenüber Geschädigten eingeplant, obwohl Art. 15 genau das verbietet.
- Geschäftsgeheimnisse sind nicht klassifiziert, sodass im Offenlegungsfall nicht substantiiert werden kann, was warum schutzwürdig ist.
Risiken und Trade-offs
Der erste Trade-off betrifft die Dokumentationstiefe. Mehr Dokumentation liefert besseres Material zur Widerlegung von Vermutungen, ist aber zugleich potenziell offenzulegendes Material. Entscheidend ist deshalb nicht Menge, sondern Qualität und Konsistenz: Ehrliche, datierte, begründete Entscheidungen schützen; geschönte, lückenhafte oder einander widersprechende Unterlagen schaden. Wie Entscheidungen festgehalten werden, gehört mit Legal abgestimmt, nicht allein im Engineering entschieden.
Der zweite Trade-off liegt in der Priorisierung. Die Vermutung bei Verstößen gegen verbindliche Sicherheitsanforderungen macht Konformitätslücken doppelt teuer: Sie sind Marktzugangsrisiko und zugleich die günstigste Angriffsfläche für Kläger. Das spricht dafür, Lücken gegenüber verbindlichen Anforderungen vor freiwilligen Härtungsmaßnahmen zu schließen, auch wenn Letztere technisch reizvoller sein mögen.
Drittens verlängern lange Supportzeiträume und wesentliche Änderungen faktisch den Zeitraum, in dem Beweisfähigkeit vorzuhalten ist. Das kostet dauerhaft Geld und will je Produktlinie bewusst entschieden sein, statt implizit über Toolwechsel und Datenlöschung zu verfallen.
Entscheidungspunkte
- Welche Unterlagen könnten wir heute vorlegen, wenn ein Gericht die Offenlegung zu einem konkreten Produkt anordnet, und in welcher Zeit?
- Wer entscheidet über Updatepriorisierung und Risikoakzeptanz, und wo wird das mit Datum und Begründung festgehalten?
- Wie lange bewahren wir Entwicklungs-, Schwachstellen- und Update-Dokumentation je Produktlinie auf, und deckt das die 10- und gegebenenfalls 25-Jahres-Frist ab?
- Ist definiert, was bei uns Geschäftsgeheimnis ist, und können wir das im Streitfall begründen?
- Wissen die Produktteams, dass eine wesentliche Änderung die Ausschlussfrist neu startet, und fließt das in Release-Entscheidungen ein?
- Sind Versicherungsdeckung und Rückstellungen darauf eingestellt, dass es keine Haftungsobergrenze und keine Bagatellschwelle gibt?
Praktische Empfehlungen
- Führen Sie sicherheitsrelevante Produktentscheidungen in einer dauerhaften, durchsuchbaren Form zusammen (Entscheidung, Datum, Verantwortliche, Begründung, damaliger Informationsstand), statt sie in Chats und Tickets zu belassen.
- Legen Sie je Produktlinie ein Aufbewahrungskonzept fest, das die 10-Jahres-Ausschlussfrist, den 25-Jahres-Sonderfall und den Fristneustart bei wesentlicher Änderung abbildet.
- Vereinbaren Sie mit Legal einen abgestimmten Ablauf für gerichtliche Offenlegungsanordnungen: Fundorte relevanter Unterlagen, Zuständigkeiten, Kennzeichnung von Geschäftsgeheimnissen.
- Prüfen Sie die Einhaltung verbindlicher Sicherheitsanforderungen zuerst: Ihre Verletzung löst die Fehlerhaftigkeitsvermutung aus und ist damit die teuerste Lücke.
- Streichen Sie die Erwartung, AGB-Haftungsklauseln würden gegenüber Geschädigten wirken, aus Kalkulation und Risikoregister; planen Sie Deckung ohne gesetzliche Obergrenze.
- Behandeln Sie die drei Fristen getrennt: die Kenntnisfrist von 3 Jahren für die Frage, wie lange nach Vorfällen Klagen drohen, die Produktfristen von 10 und 25 Jahren für Dokumentations- und Supporthorizonte.
- Verproben Sie die Beweisfähigkeit einmal jährlich an einem realen Produkt: Lässt sich für eine konkrete Schwachstelle die Kette aus Kenntnis, Bewertung, Entscheidung, Update und Kommunikation lückenlos belegen?
Relevante Normreferenzen
- Richtlinie (EU) 2024/2853 (neue Produkthaftungsrichtlinie), ABl. L, 2024/2853, 18.11.2024, berichtigt durch Berichtigung ABl. L, 2026/90364 vom 07.05.2026 (Art. 2 Abs. 1: "nach dem 8. Dezember 2026"): Offenlegung (Art. 9), Beweislast und Vermutungen (Art. 10), Verbot von Haftungsausschluss und -beschränkung (Art. 15), Verjährung (Art. 16), Ausschlussfristen (Art. 17). EU-Recht, frei zitierbar mit Quellenangabe; eine konsolidierte Fassung mit eingearbeiteter Berichtigung lag am 03.08.2026 auf EUR-Lex nicht vor.
- Richtlinie (EU) 2016/943 (Geschäftsgeheimnis-Richtlinie): Bezugspunkt der Geschäftsgeheimnis-Definition (Art. 4 Nr. 17 der Produkthaftungsrichtlinie) und der Schutzmechanismen im Offenlegungsverfahren.
- Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts (BT-Drs. 21/4297 vom 25.02.2026): deutscher Umsetzungsentwurf; am 03.08.2026 nicht verkündet. Aussagen zum künftigen deutschen Recht sind Entwurfsstand.
- Cyber Resilience Act (Verordnung (EU) 2024/2847): Beispiel verbindlicher Cybersicherheitsanforderungen, deren Verletzung die Vermutung nach Art. 10 Abs. 2 auslösen kann; von der Produkthaftungsrichtlinie nicht namentlich genannt (Grundzüge im cra-Track).
Häufige Fragen
Müssen Hersteller interne Sicherheitsdokumente wirklich offenlegen?+
Ja, auf gerichtliche Anordnung: Stützt die klagende Person die Plausibilität ihres Anspruchs mit Tatsachen und Beweismitteln, muss der Beklagte relevante Beweismittel aus seiner Verfügungsgewalt offenlegen (Art. 9), begrenzt auf das Erforderliche und Verhältnismäßige und mit Schutzmechanismen für vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse.
Was passiert, wenn ein Hersteller die angeordnete Offenlegung nicht erfüllt?+
Dann wird die Fehlerhaftigkeit des Produkts vermutet (Art. 10 Abs. 2). Die Vermutung ist widerleglich, dreht die Beweissituation aber faktisch um.
Wann wird die Fehlerhaftigkeit eines Produkts vermutet?+
In drei Fällen: bei Nichterfüllung einer gerichtlichen Offenlegungsanordnung, bei nachgewiesenem Verstoß gegen verbindliche Produktsicherheitsanforderungen, die gerade vor dem eingetretenen Schadensrisiko schützen sollen, und bei einer offensichtlichen Funktionsstörung bei vernünftigerweise vorhersehbarem Gebrauch (Art. 10 Abs. 2). Alle Vermutungen sind widerleglich (Art. 10 Abs. 5).
Wie unterscheiden sich die Fristen von 3, 10 und 25 Jahren?+
Die 3-Jahres-Verjährung (Art. 16) ist kenntnisabhängig: Sie läuft ab tatsächlicher oder zumutbarer Kenntnis der geschädigten Person von Schaden, Fehlerhaftigkeit und haftbarem Wirtschaftsakteur. Die 10-Jahres-Ausschlussfrist (Art. 17 Abs. 1) ist produktbezogen und kenntnisunabhängig: Sie läuft ab Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme, bei wesentlich veränderten Produkten ab erneuter Bereitstellung. Die 25 Jahre (Art. 17 Abs. 2) sind die verlängerte Ausschlussfrist für Körperverletzungen, deren Symptome erst spät auftreten. Beide Ausschlussfristen tragen denselben Vorbehalt: Hat die geschädigte Person vor Fristablauf ein Verfahren gegen einen Wirtschaftsakteur eingeleitet, der nach Art. 8 haftbar gemacht werden kann, bleibt der Anspruch trotz Fristablaufs erhalten.
Gibt es eine Bagatellgrenze oder eine Haftungsobergrenze?+
Nein. Art. 15 verbietet Ausschluss und Beschränkung der Haftung gegenüber Geschädigten, Erwägungsgrund 56 nennt ausdrücklich das Verbot finanzieller Obergrenzen, und eine Bagatellschwelle wie unter der alten Richtlinie 85/374/EWG existiert nicht mehr.
Ab wann gilt das neue Beweis- und Offenlegungsregime?+
Für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden (Art. 2 Abs. 1 in der Fassung der Berichtigung ABl. L, 2026/90364 vom 07.05.2026). In Deutschland wirkt es über das Umsetzungsrecht; ein Umsetzungsgesetz war am 03.08.2026 noch nicht verkündet.
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Teil der Cybervize-Wissensbasis, Stand 8. August 2026. Referenz: pld-004.
